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(2) § 21 Abs. 1 findet auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 26/1995 anhängigen Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren keine Anwendung.
(3) Die Neufassung des § 30 und des § 67 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Änderung bzw. Neufassung des § 1 Abs. 1 und 2 Z 1, § 21 Abs. 7, § 21a, § 21b, § 22 Abs. 1 und des § 50 Abs. 1 fünfter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2001, in Kraft.
(5) Die Bestimmungen der §§ 21a und 21b finden auf Zusammenlegungsverfahren und Flurbereinigungsverfahren, in denen das Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 abgeschlossen ist, keine Anwendung.
(6) Die Änderung des § 14 Abs. 4, § 21a Abs. 4 und des § 21b Abs. 8 sowie die Einfügung des § 21b Abs. 9 und 10 und des § 69a durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2006, in Kraft.
(7) Die Änderung des § 48 Abs. 1 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2010 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2010, in Kraft.
(8) Die Änderung des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 21b Abs. 8, 9 und 10, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 9, § 32 Abs. 1, der Überschrift und der Unterüberschrift des II. Hauptstücks, des § 49, § 50 Abs. 2, 3 und 4 sowie Abs. 4 lit. d, § 51 Abs. 1, § 52, § 54 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 1, 4 und 5, § 69a sowie die Einfügung des § 51a und der Entfall des § 50 Abs. 1 vierter Satz und § 62 durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 72/2010, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 84/2022
(2) § 21 Abs. 1 findet auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 26/1995 anhängigen Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren keine Anwendung.
(3) Die Neufassung des § 30 und des § 67 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Änderung bzw. Neufassung des § 1 Abs. 1 und 2 Z 1, § 21 Abs. 7, § 21a, § 21b, § 22 Abs. 1 und des § 50 Abs. 1 fünfter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2001, in Kraft.
(5) Die Bestimmungen der §§ 21a und 21b finden auf Zusammenlegungsverfahren und Flurbereinigungsverfahren, in denen das Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 abgeschlossen ist, keine Anwendung.
(6) Die Änderung des § 14 Abs. 4, § 21a Abs. 4 und des § 21b Abs. 8 sowie die Einfügung des § 21b Abs. 9 und 10 und des § 69a durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2006, in Kraft.
(7) Die Änderung des § 48 Abs. 1 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2010 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2010, in Kraft.
(8) Die Änderung des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 21b Abs. 8, 9 und 10, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 9, § 32 Abs. 1, der Überschrift und der Unterüberschrift des II. Hauptstücks, des § 49, § 50 Abs. 2, 3 und 4 sowie Abs. 4 lit. d, § 51 Abs. 1, § 52, § 54 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 1, 4 und 5, § 69a sowie die Einfügung des § 51a und der Entfall des § 50 Abs. 1 vierter Satz und § 62 durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 72/2010, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 84/2022