§ 2 StWUG-DVO Einkommensermittlung, Nachweise

Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2) Das für die Berechnung der Wohnunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.

(2a) Vom Haushaltseinkommen sind für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen folgende Einkommensfreibeträge abzuziehen:

  1. (1)Absatz einsVon den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.Von den Einkünften gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sind die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach Paragraphen 105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Das für die Berechnung der Wohnunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.
  3. (2a)Absatz 2 aVom Haushaltseinkommen sind für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen folgende Einkommensfreibeträge abzuziehen:

1. für die erste minderjährige Person

130,00 Euro

2. für die zweite minderjährige Person

175,00 Euro

3. für die dritte und jede weitere minderjährige Person jeweils

220,00 Euro.

(3) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen

(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.

(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. e und g, die regelmäßig anfallen, ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

(7) Bei Einkommen gemäß § 1 Z 2 bis 13 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(8) Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Abs. 4 und 5 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.

(9) Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017

  1. (3)Absatz 3Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnenZur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 30.04.2024
(1) Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2) Das für die Berechnung der Wohnunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.

(2a) Vom Haushaltseinkommen sind für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen folgende Einkommensfreibeträge abzuziehen:

  1. (1)Absatz einsVon den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.Von den Einkünften gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sind die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach Paragraphen 105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Das für die Berechnung der Wohnunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.
  3. (2a)Absatz 2 aVom Haushaltseinkommen sind für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen folgende Einkommensfreibeträge abzuziehen:

1. für die erste minderjährige Person

130,00 Euro

2. für die zweite minderjährige Person

175,00 Euro

3. für die dritte und jede weitere minderjährige Person jeweils

220,00 Euro.

(3) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen

(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.

(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. e und g, die regelmäßig anfallen, ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

(7) Bei Einkommen gemäß § 1 Z 2 bis 13 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(8) Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Abs. 4 und 5 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.

(9) Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017

  1. (3)Absatz 3Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnenZur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen

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