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Heimträger und in Pflegeheimen beschäftigtes Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Heimbewohner gegenüber Personen, die nicht auf Grund eines Gesetzes ein Recht auf Auskünfte haben und gilt auch für den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Heimträger sind verpflichtet, das Personal nachweislich auf diese Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005
Heimträger und in Pflegeheimen beschäftigtes Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Heimbewohner gegenüber Personen, die nicht auf Grund eines Gesetzes ein Recht auf Auskünfte haben und gilt auch für den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Heimträger sind verpflichtet, das Personal nachweislich auf diese Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005