§ 14 StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den Bewilligungsbehörden.
  2. (2)Absatz 2Personen, die zur Durchführung der Kontrolle beauftragt sind, ist der uneingeschränkte Zutritt zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen – insbesondere Pflegedokumentation, Dienstpläne, Personalunterlagen und Bilanzen – zu ermöglichen. Auf begründetes Verlangen sind Abschriften oder Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen.
  3. (3)Absatz 3Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
  4. (Absatz 3 a3a) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr in Verzug, dem Heimträger die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
  5. (4)Absatz 4Ergibt eine Kontrolle gemäß Abs. 1, dass die Pflege oder die Betreuung der Heimbewohner nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bewilligungsbehörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner zu treffen. Wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Kontrollbehörde tätig, ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen, wenn Maßnahmen zum Schutz von Heimbewohnern getroffen werden.Ergibt eine Kontrolle gemäß Absatz eins,, dass die Pflege oder die Betreuung der Heimbewohner nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bewilligungsbehörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner zu treffen. Wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Kontrollbehörde tätig, ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen, wenn Maßnahmen zum Schutz von Heimbewohnern getroffen werden.
  6. (5)Absatz 5Ergibt eine Kontrolle, dass Entziehungstatbestände gemäß § 15 Abs. 8 oder Abs. 9 vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Landesregierung anzuzeigen.Ergibt eine Kontrolle, dass Entziehungstatbestände gemäß Paragraph 15, Absatz 8, oder Absatz 9, vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Landesregierung anzuzeigen.
  7. (6)Absatz 6Die Landesregierung kann im Sinne ihrer generellen Aufsichtspflicht oder wenn Bedenken über die ordnungsgemäße Aufsicht zu Tage treten, die Bezirksverwaltungsbehörden zu speziellen Kontrollen und Erhebungen anweisen.

Anm§ 14 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den Bewilligungsbehörden.
  2. (2)Absatz 2Personen, die zur Durchführung der Kontrolle beauftragt sind, ist der uneingeschränkte Zutritt zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen – insbesondere Pflegedokumentation, Dienstpläne, Personalunterlagen und Bilanzen – zu ermöglichen. Auf begründetes Verlangen sind Abschriften oder Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen.
  3. (3)Absatz 3Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
  4. (Absatz 3 a3a) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr in Verzug, dem Heimträger die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
  5. (4)Absatz 4Ergibt eine Kontrolle gemäß Abs. 1, dass die Pflege oder die Betreuung der Heimbewohner nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bewilligungsbehörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner zu treffen. Wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Kontrollbehörde tätig, ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen, wenn Maßnahmen zum Schutz von Heimbewohnern getroffen werden.Ergibt eine Kontrolle gemäß Absatz eins,, dass die Pflege oder die Betreuung der Heimbewohner nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bewilligungsbehörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner zu treffen. Wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Kontrollbehörde tätig, ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen, wenn Maßnahmen zum Schutz von Heimbewohnern getroffen werden.
  6. (5)Absatz 5Ergibt eine Kontrolle, dass Entziehungstatbestände gemäß § 15 Abs. 8 oder Abs. 9 vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Landesregierung anzuzeigen.Ergibt eine Kontrolle, dass Entziehungstatbestände gemäß Paragraph 15, Absatz 8, oder Absatz 9, vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Landesregierung anzuzeigen.
  7. (6)Absatz 6Die Landesregierung kann im Sinne ihrer generellen Aufsichtspflicht oder wenn Bedenken über die ordnungsgemäße Aufsicht zu Tage treten, die Bezirksverwaltungsbehörden zu speziellen Kontrollen und Erhebungen anweisen.

Anm§ 14 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,

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