§ 17 StPHG 2003

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.2024

(1) Pflegeplätze dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtet werden. Die Entziehung einer Bewilligung erfolgt ebenso durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Adresse des Pflegeplatzanbieters sowie Auszug aus dem Strafregister;

2.

Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit;

3.

Anzahl der zu betreuenden Personen.

4.

Nachweis der Ausbildung zum/zur Fachsozialbetreuer/-in mit der Spezialisierung Altenarbeit (A) oder einer gleich qualifizierenden Ausbildung.

5.

Namhaftmachung einer gleichwertigen Vertretung des Pflegeplatzbetreibers für den Fall seiner Abwesenheit, insbesondere wegen Urlaubs oder Krankheit.

(3) Die Unterbringung hat ausschließlich in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:

Einbettzimmer 14 m2,

Zweibettzimmer 22 m2.

(3a) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8, sowie der §§ 12 und 13 gelten sinngemäß. Sind Pflegeleistungen zu erbringen, die in den Anwendungsbereich des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes fallen, so hat der Pflegeplatzbetreiber, soferne er selbst nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, die Erbringung dieser Leistungen durch entsprechend qualifizierte Personen nachzuweisen.

(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen.

(4a) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf .

(5) Die Anzahl der haushaltsfremden Personen, die gepflegt und betreut werden dürfen, reduziert sich um die Zahl jener haushaltsangehörigen Personen, die Pflegegeld beziehen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pflegeplätze mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. § 14 gilt sinngemäß.

(7) Die Bewilligung ist zu entziehen,

1.

wenn die Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen oder

2.

wenn die Pflege und Betreuung mangelhaft ist, insbesondere dann, wenn daraus Gefahr für Leben oder Gesundheit entsteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 4/2008, LGBl. Nr. 177/2013

Stand vor dem 30.12.2013

In Kraft vom 18.01.2008 bis 30.12.2013

(1) Pflegeplätze dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtet werden. Die Entziehung einer Bewilligung erfolgt ebenso durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Adresse des Pflegeplatzanbieters sowie Auszug aus dem Strafregister;

2.

Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit;

3.

Anzahl der zu betreuenden Personen.

4.

Nachweis der Ausbildung zum/zur Fachsozialbetreuer/-in mit der Spezialisierung Altenarbeit (A) oder einer gleich qualifizierenden Ausbildung.

5.

Namhaftmachung einer gleichwertigen Vertretung des Pflegeplatzbetreibers für den Fall seiner Abwesenheit, insbesondere wegen Urlaubs oder Krankheit.

(3) Die Unterbringung hat ausschließlich in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:

Einbettzimmer 14 m2,

Zweibettzimmer 22 m2.

(3a) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8, sowie der §§ 12 und 13 gelten sinngemäß. Sind Pflegeleistungen zu erbringen, die in den Anwendungsbereich des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes fallen, so hat der Pflegeplatzbetreiber, soferne er selbst nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, die Erbringung dieser Leistungen durch entsprechend qualifizierte Personen nachzuweisen.

(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen.

(4a) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf .

(5) Die Anzahl der haushaltsfremden Personen, die gepflegt und betreut werden dürfen, reduziert sich um die Zahl jener haushaltsangehörigen Personen, die Pflegegeld beziehen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pflegeplätze mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. § 14 gilt sinngemäß.

(7) Die Bewilligung ist zu entziehen,

1.

wenn die Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen oder

2.

wenn die Pflege und Betreuung mangelhaft ist, insbesondere dann, wenn daraus Gefahr für Leben oder Gesundheit entsteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 4/2008, LGBl. Nr. 177/2013

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