§ 17 StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPflegeplätze dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtet werden. Die Entziehung einer Bewilligung erfolgt ebenso durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsdatum, Adresse des Pflegeplatzanbieters sowie Auszug aus dem Strafregister;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit;
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der zu betreuenden Personen.
    4. 4.Ziffer 4Nachweis der Ausbildung zum/zur Fachsozialbetreuer/-in mit der Spezialisierung Altenarbeit (A) oder einer gleich qualifizierenden Ausbildung.
    5. 5.Ziffer 5Namhaftmachung einer gleichwertigen Vertretung des Pflegeplatzbetreibers für den Fall seiner Abwesenheit, insbesondere wegen Urlaubs oder Krankheit.
  3. (3)Absatz 3Die Unterbringung hat ausschließlich in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
    • StrichaufzählungEinbettzimmer 14 m2,
    • StrichaufzählungZweibettzimmer 22 m2.
  4. (Absatz 3 a3a) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8, sowie der §§ 12 und 13 gelten sinngemäß. Sind Pflegeleistungen zu erbringen, die in den Anwendungsbereich des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes fallen, so hat der Pflegeplatzbetreiber, soferne er selbst nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, die Erbringung dieser Leistungen durch entsprechend qualifizierte Personen nachzuweisen.3a) Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 7 und 8, sowie der Paragraphen 12 und 13 gelten sinngemäß. Sind Pflegeleistungen zu erbringen, die in den Anwendungsbereich des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes fallen, so hat der Pflegeplatzbetreiber, soferne er selbst nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, die Erbringung dieser Leistungen durch entsprechend qualifizierte Personen nachzuweisen.
  5. (4)Absatz 4Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen.
  6. (4a)Absatz 4 aErgibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf .
  7. (5)Absatz 5Die Anzahl der haushaltsfremden Personen, die gepflegt und betreut werden dürfen, reduziert sich um die Zahl jener haushaltsangehörigen Personen, die Pflegegeld beziehen.
  8. (6)Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pflegeplätze mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. § 14 gilt sinngemäß.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pflegeplätze mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. Paragraph 14, gilt sinngemäß.
  9. (7)Absatz 7Die Bewilligung ist zu entziehen,
    1. 1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die Pflege und Betreuung mangelhaft ist, insbesondere dann, wenn daraus Gefahr für Leben oder Gesundheit entsteht.

Anm§ 17 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 4/2008, LGBl. Nr. 177/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsPflegeplätze dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtet werden. Die Entziehung einer Bewilligung erfolgt ebenso durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsdatum, Adresse des Pflegeplatzanbieters sowie Auszug aus dem Strafregister;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit;
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der zu betreuenden Personen.
    4. 4.Ziffer 4Nachweis der Ausbildung zum/zur Fachsozialbetreuer/-in mit der Spezialisierung Altenarbeit (A) oder einer gleich qualifizierenden Ausbildung.
    5. 5.Ziffer 5Namhaftmachung einer gleichwertigen Vertretung des Pflegeplatzbetreibers für den Fall seiner Abwesenheit, insbesondere wegen Urlaubs oder Krankheit.
  3. (3)Absatz 3Die Unterbringung hat ausschließlich in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
    • StrichaufzählungEinbettzimmer 14 m2,
    • StrichaufzählungZweibettzimmer 22 m2.
  4. (Absatz 3 a3a) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8, sowie der §§ 12 und 13 gelten sinngemäß. Sind Pflegeleistungen zu erbringen, die in den Anwendungsbereich des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes fallen, so hat der Pflegeplatzbetreiber, soferne er selbst nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, die Erbringung dieser Leistungen durch entsprechend qualifizierte Personen nachzuweisen.3a) Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 7 und 8, sowie der Paragraphen 12 und 13 gelten sinngemäß. Sind Pflegeleistungen zu erbringen, die in den Anwendungsbereich des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes fallen, so hat der Pflegeplatzbetreiber, soferne er selbst nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, die Erbringung dieser Leistungen durch entsprechend qualifizierte Personen nachzuweisen.
  5. (4)Absatz 4Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen.
  6. (4a)Absatz 4 aErgibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf .
  7. (5)Absatz 5Die Anzahl der haushaltsfremden Personen, die gepflegt und betreut werden dürfen, reduziert sich um die Zahl jener haushaltsangehörigen Personen, die Pflegegeld beziehen.
  8. (6)Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pflegeplätze mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. § 14 gilt sinngemäß.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pflegeplätze mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. Paragraph 14, gilt sinngemäß.
  9. (7)Absatz 7Die Bewilligung ist zu entziehen,
    1. 1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die Pflege und Betreuung mangelhaft ist, insbesondere dann, wenn daraus Gefahr für Leben oder Gesundheit entsteht.

Anm§ 17 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 4/2008, LGBl. Nr. 177/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,

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