§ 17c StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Einrichtung von psychiatrischen Familienpflegeplätzen bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsdatum, Adresse des Pflegeplatzanbieters sowie Auszug aus dem Strafregister;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit;
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der zu betreuenden Personen;
    4. 4.Ziffer 4Namhaftmachung einer geeigneten Vertretung der Pflegeplatzanbieterin/des Pflegeplatzanbieters für den Fall ihrer/seiner Abwesenheit.
  3. (3)Absatz 3Die Unterbringung hat in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
    • StrichaufzählungEinbettzimmer 14 m2,
    • StrichaufzählungZweibettzimmer 22 m2.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die Unterbringung eine dem Ziel des § 17a entsprechende Pflege und Betreuung ermöglicht. § 17 Abs. 4a gilt sinngemäß.Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die Unterbringung eine dem Ziel des Paragraph 17 a, entsprechende Pflege und Betreuung ermöglicht. Paragraph 17, Absatz 4 a, gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Kontrolle der psychiatrischen Familienpflegeplätze. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie bei der Kontrolle eines psychiatrischen Familienpflegeplatzes feststellt, dass die Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die Pflege, Verpflegung, Unterbringung, Körperpflege oder Hygiene mangelhaft ist, die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Kontrolle der psychiatrischen Familienpflegeplätze. Paragraph 14, Absatz 2 und Absatz 3, sowie Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie bei der Kontrolle eines psychiatrischen Familienpflegeplatzes feststellt, dass die Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die Pflege, Verpflegung, Unterbringung, Körperpflege oder Hygiene mangelhaft ist, die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
  6. (6)Absatz 6Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen,
    1. 1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2wenn einem Mängelbehebungsauftrag gem. Abs. 5 nicht fristgerecht entsprochen wird und/oder die Pflege und Betreuung derart mangelhaft ist, dass das Ziel der psychiatrischen Familienpflege gem. § 17a nicht erreicht werden kann.wenn einem Mängelbehebungsauftrag gem. Absatz 5, nicht fristgerecht entsprochen wird und/oder die Pflege und Betreuung derart mangelhaft ist, dass das Ziel der psychiatrischen Familienpflege gem. Paragraph 17 a, nicht erreicht werden kann.
  7. (7)Absatz 7Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der zu pflegenden Personen gefährdet ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung des psychiatrischen Familienpflegeplatzes mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
  8. (8)Absatz 8Im Falle der Entziehung der Bewilligung hat der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege dafür Sorge zu tragen, dass die auf diesem psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebrachten Personen raschest auf einem anderen geeigneten psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebracht werden..

Anm§ 17c StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Einrichtung von psychiatrischen Familienpflegeplätzen bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Geburtsdatum, Adresse des Pflegeplatzanbieters sowie Auszug aus dem Strafregister;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit;
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der zu betreuenden Personen;
    4. 4.Ziffer 4Namhaftmachung einer geeigneten Vertretung der Pflegeplatzanbieterin/des Pflegeplatzanbieters für den Fall ihrer/seiner Abwesenheit.
  3. (3)Absatz 3Die Unterbringung hat in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
    • StrichaufzählungEinbettzimmer 14 m2,
    • StrichaufzählungZweibettzimmer 22 m2.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die Unterbringung eine dem Ziel des § 17a entsprechende Pflege und Betreuung ermöglicht. § 17 Abs. 4a gilt sinngemäß.Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die Unterbringung eine dem Ziel des Paragraph 17 a, entsprechende Pflege und Betreuung ermöglicht. Paragraph 17, Absatz 4 a, gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Kontrolle der psychiatrischen Familienpflegeplätze. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie bei der Kontrolle eines psychiatrischen Familienpflegeplatzes feststellt, dass die Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die Pflege, Verpflegung, Unterbringung, Körperpflege oder Hygiene mangelhaft ist, die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Kontrolle der psychiatrischen Familienpflegeplätze. Paragraph 14, Absatz 2 und Absatz 3, sowie Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie bei der Kontrolle eines psychiatrischen Familienpflegeplatzes feststellt, dass die Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die Pflege, Verpflegung, Unterbringung, Körperpflege oder Hygiene mangelhaft ist, die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
  6. (6)Absatz 6Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen,
    1. 1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2wenn einem Mängelbehebungsauftrag gem. Abs. 5 nicht fristgerecht entsprochen wird und/oder die Pflege und Betreuung derart mangelhaft ist, dass das Ziel der psychiatrischen Familienpflege gem. § 17a nicht erreicht werden kann.wenn einem Mängelbehebungsauftrag gem. Absatz 5, nicht fristgerecht entsprochen wird und/oder die Pflege und Betreuung derart mangelhaft ist, dass das Ziel der psychiatrischen Familienpflege gem. Paragraph 17 a, nicht erreicht werden kann.
  7. (7)Absatz 7Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der zu pflegenden Personen gefährdet ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung des psychiatrischen Familienpflegeplatzes mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
  8. (8)Absatz 8Im Falle der Entziehung der Bewilligung hat der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege dafür Sorge zu tragen, dass die auf diesem psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebrachten Personen raschest auf einem anderen geeigneten psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebracht werden..

Anm§ 17c StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,

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