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(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
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(3) Die Unterbringung hat in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
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(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die Unterbringung eine dem Ziel des § 17a entsprechende Pflege und Betreuung ermöglicht. § 17 Abs. 4a gilt sinngemäß.
(5) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Kontrolle der psychiatrischen Familienpflegeplätze. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie bei der Kontrolle eines psychiatrischen Familienpflegeplatzes feststellt, dass die Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die Pflege, Verpflegung, Unterbringung, Körperpflege oder Hygiene mangelhaft ist, die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
(6) Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen,
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(7) Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der zu pflegenden Personen gefährdet ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung des psychiatrischen Familienpflegeplatzes mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
(8) Im Falle der Entziehung der Bewilligung hat der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege dafür Sorge zu tragen, dass die auf diesem psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebrachten Personen raschest auf einem anderen geeigneten psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebracht werden..
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
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(3) Die Unterbringung hat in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohnerinnen/Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
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(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn die Unterbringung eine dem Ziel des § 17a entsprechende Pflege und Betreuung ermöglicht. § 17 Abs. 4a gilt sinngemäß.
(5) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Kontrolle der psychiatrischen Familienpflegeplätze. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn sie bei der Kontrolle eines psychiatrischen Familienpflegeplatzes feststellt, dass die Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die Pflege, Verpflegung, Unterbringung, Körperpflege oder Hygiene mangelhaft ist, die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
(6) Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen,
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(7) Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der zu pflegenden Personen gefährdet ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung des psychiatrischen Familienpflegeplatzes mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
(8) Im Falle der Entziehung der Bewilligung hat der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege dafür Sorge zu tragen, dass die auf diesem psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebrachten Personen raschest auf einem anderen geeigneten psychiatrischen Familienpflegeplatz untergebracht werden..
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013