§ 18 StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß § 15 betreibt,ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß Paragraph 15, betreibt,
    2. 2.Ziffer 2Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß § 17 betreibt,Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß Paragraph 17, betreibt,
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,
    2. 2.Ziffer 2keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (Paragraph 8, Absatz 3,),
    3. 3.Ziffer 3als Pflegedienstleitung die gemäß § 8 Abs. 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),als Pflegedienstleitung die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),
    4. 4.Ziffer 4keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des § 8 Abs. 4 trifft,keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, trifft,
    5. 5.Ziffer 5die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,die Pflegedokumentation (Paragraph 9,) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,
    6. 6.Ziffer 6der Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, nicht nachkommt,
    7. 7.Ziffer 7den Kontrollorganen
      1. a)Litera anicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder
      2. b)Litera bdie für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder
      3. c)Litera cdie Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§ 14 Abs. 2),die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (Paragraph 14, Absatz 2,),
    8. 8.Ziffer 8Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 oder Abs. 7 oder § 17 Abs. 4 oder Abs. 4a trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält,Auflagen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder Absatz 7, oder Paragraph 17, Absatz 4, oder Absatz 4 a, trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält,
    9. 9.Ziffer 9angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3a, § 17 Abs. 6, § 17b Abs. 4 und § 17c Abs. 5) nicht fristgerecht umsetzt,angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (Paragraph 14, Absatz 3 a,, Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 17 b, Absatz 4 und Paragraph 17 c, Absatz 5,) nicht fristgerecht umsetzt,
    10. 10.Ziffer 10es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs. 1 zu verarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das von der Landesregierung eingerichtete Dateisystem zu übermitteln.es unterlässt, Daten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zu verarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das von der Landesregierung eingerichtete Dateisystem zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 11 durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 11, durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,
    2. 2.Ziffer 2kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§ 4 Abs. 1),kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (Paragraph 4, Absatz eins,),
    3. 3.Ziffer 3die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß Paragraph 5, Ziffer 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,
    4. 4.Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5, keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,
    5. 5.Ziffer 5den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß § 10 zuwiderhandelt,den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt,
    6. 6.Ziffer 6gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 12 verstößt.gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 12, verstößt.
  4. (4)Absatz 4Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 2, sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
  6. (6)Absatz 6Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
  7. (7)Absatz 7Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 und 2 ist der Versuch strafbar.Bei den Tatbeständen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist der Versuch strafbar.
  8. (8)Absatz 8Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Anm§ 18 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013, LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß § 15 betreibt,ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß Paragraph 15, betreibt,
    2. 2.Ziffer 2Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß § 17 betreibt,Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß Paragraph 17, betreibt,
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,
    2. 2.Ziffer 2keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (Paragraph 8, Absatz 3,),
    3. 3.Ziffer 3als Pflegedienstleitung die gemäß § 8 Abs. 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),als Pflegedienstleitung die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),
    4. 4.Ziffer 4keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des § 8 Abs. 4 trifft,keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, trifft,
    5. 5.Ziffer 5die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,die Pflegedokumentation (Paragraph 9,) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,
    6. 6.Ziffer 6der Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, nicht nachkommt,
    7. 7.Ziffer 7den Kontrollorganen
      1. a)Litera anicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder
      2. b)Litera bdie für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder
      3. c)Litera cdie Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§ 14 Abs. 2),die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (Paragraph 14, Absatz 2,),
    8. 8.Ziffer 8Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 oder Abs. 7 oder § 17 Abs. 4 oder Abs. 4a trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält,Auflagen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder Absatz 7, oder Paragraph 17, Absatz 4, oder Absatz 4 a, trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält,
    9. 9.Ziffer 9angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3a, § 17 Abs. 6, § 17b Abs. 4 und § 17c Abs. 5) nicht fristgerecht umsetzt,angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (Paragraph 14, Absatz 3 a,, Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 17 b, Absatz 4 und Paragraph 17 c, Absatz 5,) nicht fristgerecht umsetzt,
    10. 10.Ziffer 10es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs. 1 zu verarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das von der Landesregierung eingerichtete Dateisystem zu übermitteln.es unterlässt, Daten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zu verarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das von der Landesregierung eingerichtete Dateisystem zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 11 durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 11, durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,
    2. 2.Ziffer 2kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§ 4 Abs. 1),kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (Paragraph 4, Absatz eins,),
    3. 3.Ziffer 3die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß Paragraph 5, Ziffer 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,
    4. 4.Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5, keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,
    5. 5.Ziffer 5den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß § 10 zuwiderhandelt,den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt,
    6. 6.Ziffer 6gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 12 verstößt.gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 12, verstößt.
  4. (4)Absatz 4Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 2, sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
  6. (6)Absatz 6Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
  7. (7)Absatz 7Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 und 2 ist der Versuch strafbar.Bei den Tatbeständen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist der Versuch strafbar.
  8. (8)Absatz 8Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Anm§ 18 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013, LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

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