§ 18 StPHG 2003

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß § 15 betreibt,

2.

Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß § 17 betreibt,

3.

die gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,

2.

keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),

3.

als Pflegedienstleitung die gemäß § 8 Abs. 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),

4.

keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des § 8 Abs. 4 trifft,

5.

die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,

6.

der Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,

7.

den Kontrollorganen

a)

nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder

b)

die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder

c)

die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§ 14 Abs. 2),

8.

Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 oder Abs. 7 oder § 17 Abs. 4 oder Abs. 4a trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält,

9.

angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3a, § 17 Abs. 6, § 17b Abs. 4 und § 17c Abs. 5) nicht fristgerecht umsetzt,

10.

es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs. 1 zu erhebenverarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß in diean das von der Landesregierung eingerichtete Datenbank einzutragenDateisystem zu übermitteln.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

die gemäß § 11 durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,

2.

kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§ 4 Abs. 1),

3.

die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,

4.

entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,

5.

den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß § 10 zuwiderhandelt,

6.

gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 12 verstößt.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(7) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 31.12.2013 bis 09.07.2018

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß § 15 betreibt,

2.

Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß § 17 betreibt,

3.

die gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,

2.

keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),

3.

als Pflegedienstleitung die gemäß § 8 Abs. 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),

4.

keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des § 8 Abs. 4 trifft,

5.

die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,

6.

der Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,

7.

den Kontrollorganen

a)

nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder

b)

die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder

c)

die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§ 14 Abs. 2),

8.

Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 oder Abs. 7 oder § 17 Abs. 4 oder Abs. 4a trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält,

9.

angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3a, § 17 Abs. 6, § 17b Abs. 4 und § 17c Abs. 5) nicht fristgerecht umsetzt,

10.

es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs. 1 zu erhebenverarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß in diean das von der Landesregierung eingerichtete Datenbank einzutragenDateisystem zu übermitteln.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

die gemäß § 11 durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,

2.

kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§ 4 Abs. 1),

3.

die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,

4.

entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,

5.

den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß § 10 zuwiderhandelt,

6.

gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 12 verstößt.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(7) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013

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