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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
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(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
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(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 18 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(7) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013
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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
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(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
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(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 18 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(7) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013