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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Landesregierung ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(3) Gegen Bescheide in Verwaltungsstrafsachen ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(4) Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß § 15 Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Landesregierung ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(3) Gegen Bescheide in Verwaltungsstrafsachen ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(4) Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß § 15 Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.