§ 20 StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Gegen die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung zulässig§ 20 StPHG 2003 seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) Gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Landesregierung ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

(3) Gegen Bescheide in Verwaltungsstrafsachen ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

(4) Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß § 15 Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.11.2003 bis 31.12.2013
(1) Gegen die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung zulässig§ 20 StPHG 2003 seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) Gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Landesregierung ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

(3) Gegen Bescheide in Verwaltungsstrafsachen ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

(4) Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß § 15 Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

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