§ 21 StPHG 2003

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2003 bis 31.12.2024

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten von Sachverständigen trägt der Antragsteller.

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