§ 22 StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Heime, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994 bewilligt wurden, gelten folgende Bestimmungen:Für Heime, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 1994, bewilligt wurden, gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsDrei- oder Mehrbettzimmer sind bis längstens 31. Dezember 2013 aufzulösen. Alle Zimmer sind innerhalb dieser Frist gemäß den Bestimmungen des § 11 Z 3 umzubauen.Drei- oder Mehrbettzimmer sind bis längstens 31. Dezember 2013 aufzulösen. Alle Zimmer sind innerhalb dieser Frist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 11, Ziffer 3, umzubauen.
    2. 2.Ziffer 2Für Dreibettzimmer gilt die Frist bis längstens 31. Dezember 2013, wenn eine Raumgröße von mindestens 30 m2 (ohne Nasszelle) zur Verfügung steht.
    3. 3.Ziffer 3Bis längstens 31. Dezember 2013 sind Pflegeheime mit behindertengerechten Pflegebädern mit dreiseitig zugänglichen Badewannen und Hebeeinrichtungen auszustatten.
    4. 4.Ziffer 4Bis längstens 31. Dezember 2008 sind diese Pflegeheime barrierefrei und behindertengerecht zu gestalten.
  2. (1a)Absatz eins aDen Fristen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist auch entsprochen, wenn der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Dezember 2013 Projektunterlagen für die vorzunehmenden Adaptierungen des Pflegeheimes vorgelegt werden, die Folgendes beinhalten:Den Fristen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist auch entsprochen, wenn der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Dezember 2013 Projektunterlagen für die vorzunehmenden Adaptierungen des Pflegeheimes vorgelegt werden, die Folgendes beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsHöchstzahl der zu betreuenden Personen;
    2. 2.Ziffer 2beabsichtigte Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3planliche Darstellung des beabsichtigten Raum- und Funktionsprogrammes.
  3. (1b)Absatz eins bDen Projektunterlagen gemäß Abs. 1a sind noch vor Aufnahme des Betriebes nachzureichen:Den Projektunterlagen gemäß Absatz eins a, sind noch vor Aufnahme des Betriebes nachzureichen:
    1. 1.Ziffer einsBekanntgabe der verantwortlichen Heim- und Pflegedienstleitung;
    2. 2.Ziffer 2Brandschutzgutachten;
    3. 3.Ziffer 3Hygienegutachten;
    4. 4.Ziffer 4schriftliche Erklärung der Baubehörde über die einwandfreie Benützbarkeit des Gebäudes als Pflegeheim.
    Werden die gem. Abs. 1a Z 2 beabsichtigten Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen und/oder das gem. Abs. 1a Z 3 beabsichtigte Raum- und Funktionsprogramm abgeändert, so sind diese modifizierten Pläne der Bewilligungsbehörde noch vor Aufnahme des Betriebes vorzulegen.Werden die gem. Absatz eins a, Ziffer 2, beabsichtigten Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen und/oder das gem. Absatz eins a, Ziffer 3, beabsichtigte Raum- und Funktionsprogramm abgeändert, so sind diese modifizierten Pläne der Bewilligungsbehörde noch vor Aufnahme des Betriebes vorzulegen.
  4. (1c)Absatz eins cDie Bewilligung ist zu entziehen, wenn der Betrieb des adaptierten Pflegeheimes nicht bis spätestens 31. Dezember 2017 aufgenommen wird.
  5. (2)Absatz 2Für Pflegeplätze, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994 betrieben werden, gelten folgende Bestimmungen:Für Pflegeplätze, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 1994, betrieben werden, gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsPflegeplatzbetreiber haben innerhalb eines Jahres nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gemäß § 17 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die Pflegeplätze weitergeführt werden.Pflegeplatzbetreiber haben innerhalb eines Jahres nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gemäß Paragraph 17, anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die Pflegeplätze weitergeführt werden.
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm§ 22 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 4/2008, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür Heime, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994 bewilligt wurden, gelten folgende Bestimmungen:Für Heime, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 1994, bewilligt wurden, gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsDrei- oder Mehrbettzimmer sind bis längstens 31. Dezember 2013 aufzulösen. Alle Zimmer sind innerhalb dieser Frist gemäß den Bestimmungen des § 11 Z 3 umzubauen.Drei- oder Mehrbettzimmer sind bis längstens 31. Dezember 2013 aufzulösen. Alle Zimmer sind innerhalb dieser Frist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 11, Ziffer 3, umzubauen.
    2. 2.Ziffer 2Für Dreibettzimmer gilt die Frist bis längstens 31. Dezember 2013, wenn eine Raumgröße von mindestens 30 m2 (ohne Nasszelle) zur Verfügung steht.
    3. 3.Ziffer 3Bis längstens 31. Dezember 2013 sind Pflegeheime mit behindertengerechten Pflegebädern mit dreiseitig zugänglichen Badewannen und Hebeeinrichtungen auszustatten.
    4. 4.Ziffer 4Bis längstens 31. Dezember 2008 sind diese Pflegeheime barrierefrei und behindertengerecht zu gestalten.
  2. (1a)Absatz eins aDen Fristen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist auch entsprochen, wenn der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Dezember 2013 Projektunterlagen für die vorzunehmenden Adaptierungen des Pflegeheimes vorgelegt werden, die Folgendes beinhalten:Den Fristen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist auch entsprochen, wenn der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Dezember 2013 Projektunterlagen für die vorzunehmenden Adaptierungen des Pflegeheimes vorgelegt werden, die Folgendes beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsHöchstzahl der zu betreuenden Personen;
    2. 2.Ziffer 2beabsichtigte Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3planliche Darstellung des beabsichtigten Raum- und Funktionsprogrammes.
  3. (1b)Absatz eins bDen Projektunterlagen gemäß Abs. 1a sind noch vor Aufnahme des Betriebes nachzureichen:Den Projektunterlagen gemäß Absatz eins a, sind noch vor Aufnahme des Betriebes nachzureichen:
    1. 1.Ziffer einsBekanntgabe der verantwortlichen Heim- und Pflegedienstleitung;
    2. 2.Ziffer 2Brandschutzgutachten;
    3. 3.Ziffer 3Hygienegutachten;
    4. 4.Ziffer 4schriftliche Erklärung der Baubehörde über die einwandfreie Benützbarkeit des Gebäudes als Pflegeheim.
    Werden die gem. Abs. 1a Z 2 beabsichtigten Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen und/oder das gem. Abs. 1a Z 3 beabsichtigte Raum- und Funktionsprogramm abgeändert, so sind diese modifizierten Pläne der Bewilligungsbehörde noch vor Aufnahme des Betriebes vorzulegen.Werden die gem. Absatz eins a, Ziffer 2, beabsichtigten Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen und/oder das gem. Absatz eins a, Ziffer 3, beabsichtigte Raum- und Funktionsprogramm abgeändert, so sind diese modifizierten Pläne der Bewilligungsbehörde noch vor Aufnahme des Betriebes vorzulegen.
  4. (1c)Absatz eins cDie Bewilligung ist zu entziehen, wenn der Betrieb des adaptierten Pflegeheimes nicht bis spätestens 31. Dezember 2017 aufgenommen wird.
  5. (2)Absatz 2Für Pflegeplätze, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994 betrieben werden, gelten folgende Bestimmungen:Für Pflegeplätze, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 1994, betrieben werden, gelten folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsPflegeplatzbetreiber haben innerhalb eines Jahres nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gemäß § 17 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die Pflegeplätze weitergeführt werden.Pflegeplatzbetreiber haben innerhalb eines Jahres nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gemäß Paragraph 17, anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die Pflegeplätze weitergeführt werden.
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm§ 22 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 4/2008, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,

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