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(1a) Den Fristen des Abs§ 22 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 ist auch entsprochen, wenn der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Dezember 2013 Projektunterlagen für die vorzunehmenden Adaptierungen des Pflegeheimes vorgelegt werden, die Folgendes beinhalten:
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(1b) Den Projektunterlagen gemäß Abs. 1a sind noch vor Aufnahme des Betriebes nachzureichen:
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(1c) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn der Betrieb des adaptierten Pflegeheimes nicht bis spätestens 31. Dezember 2017 aufgenommen wird.
(2) Für Pflegeplätze, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994 betrieben werden, gelten folgende Bestimmungen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 4/2008, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013
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(1a) Den Fristen des Abs§ 22 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 ist auch entsprochen, wenn der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Dezember 2013 Projektunterlagen für die vorzunehmenden Adaptierungen des Pflegeheimes vorgelegt werden, die Folgendes beinhalten:
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(1b) Den Projektunterlagen gemäß Abs. 1a sind noch vor Aufnahme des Betriebes nachzureichen:
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(1c) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn der Betrieb des adaptierten Pflegeheimes nicht bis spätestens 31. Dezember 2017 aufgenommen wird.
(2) Für Pflegeplätze, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994 betrieben werden, gelten folgende Bestimmungen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 4/2008, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013