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(1) Pflegeplatzbetreiber von Pflegeplätzen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 4/2008 bewilligt wurden, haben
1. | bis längstens 31. Dezember 2013 den Abschluss einer Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 4 nachzuweisen; | |||||||||
2. | bis längstens 31. Dezember 2015 eine gleichwertige Vertretung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 5 namhaft zu machen. |
(2) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn die Fristen des Abs. 1 nicht eingehalten werden.
(3) Von einer Entziehung der Bewilligung gemäß Abs. 2 kann im Interesse der zu pflegenden Personen an einem durchgehenden Betreuungsverhältnis Abstand genommen werden, wenn die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber mit 31. Dezember 2013 das 55. Lebensjahr vollendet hat und ihre/seine ausreichende Erfahrung durch eine die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als Pflegeplatzbetreiberin/Pflegeplatzbetreiber nachgewiesen ist und ausschließlich diejenigen Personen weiter gepflegt werden, die schon vor dem 31. Dezember 2013 von dieser Pflegeplatzbetreiberin/diesem Pflegeplatzbetreiber auf diesem Pflegeplatz betreut wurden. Die Aufnahme neuer zu pflegender Personen ist jedenfalls nur zulässig, wenn den Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere des Abs. 1 entsprochen ist.
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung über Abs. 3 hinausgehende Nachsichten bis 30. Juni 2016 erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 4 erforderliche Ausbildung so rechtzeitig begonnen wurde oder wird, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann. Die Nachsicht ist mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der rechtzeitige Abschluss der Ausbildung nicht mehr möglich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013
(1) Pflegeplatzbetreiber von Pflegeplätzen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 4/2008 bewilligt wurden, haben
1. | bis längstens 31. Dezember 2013 den Abschluss einer Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 4 nachzuweisen; | |||||||||
2. | bis längstens 31. Dezember 2015 eine gleichwertige Vertretung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 5 namhaft zu machen. |
(2) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn die Fristen des Abs. 1 nicht eingehalten werden.
(3) Von einer Entziehung der Bewilligung gemäß Abs. 2 kann im Interesse der zu pflegenden Personen an einem durchgehenden Betreuungsverhältnis Abstand genommen werden, wenn die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber mit 31. Dezember 2013 das 55. Lebensjahr vollendet hat und ihre/seine ausreichende Erfahrung durch eine die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als Pflegeplatzbetreiberin/Pflegeplatzbetreiber nachgewiesen ist und ausschließlich diejenigen Personen weiter gepflegt werden, die schon vor dem 31. Dezember 2013 von dieser Pflegeplatzbetreiberin/diesem Pflegeplatzbetreiber auf diesem Pflegeplatz betreut wurden. Die Aufnahme neuer zu pflegender Personen ist jedenfalls nur zulässig, wenn den Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere des Abs. 1 entsprochen ist.
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung über Abs. 3 hinausgehende Nachsichten bis 30. Juni 2016 erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 4 erforderliche Ausbildung so rechtzeitig begonnen wurde oder wird, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann. Die Nachsicht ist mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der rechtzeitige Abschluss der Ausbildung nicht mehr möglich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013