§ 22b StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 4/2008Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr§ 22b StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen. 4 aus 2008,
  1. (1)Absatz einsPflegeplatzbetreiber von Pflegeplätzen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 4/2008 bewilligt wurden, habenPflegeplatzbetreiber von Pflegeplätzen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, bewilligt wurden, haben
    1. 1.Ziffer einsbis längstens 31. Dezember 2013 den Abschluss einer Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 4 nachzuweisen;bis längstens 31. Dezember 2013 den Abschluss einer Ausbildung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, nachzuweisen;
    2. 2.Ziffer 2bis längstens 31. Dezember 2015 eine gleichwertige Vertretung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 5 namhaft zu machen.bis längstens 31. Dezember 2015 eine gleichwertige Vertretung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, namhaft zu machen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn die Fristen des Abs. 1 nicht eingehalten werden.Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn die Fristen des Absatz eins, nicht eingehalten werden.
  3. (3)Absatz 3Von einer Entziehung der Bewilligung gemäß Abs. 2 kann im Interesse der zu pflegenden Personen an einem durchgehenden Betreuungsverhältnis Abstand genommen werden, wenn die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber mit 31. Dezember 2013 das 55. Lebensjahr vollendet hat und ihre/seine ausreichende Erfahrung durch eine die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als Pflegeplatzbetreiberin/Pflegeplatzbetreiber nachgewiesen ist und ausschließlich diejenigen Personen weiter gepflegt werden, die schon vor dem 31. Dezember 2013 von dieser Pflegeplatzbetreiberin/diesem Pflegeplatzbetreiber auf diesem Pflegeplatz betreut wurden. Die Aufnahme neuer zu pflegender Personen ist jedenfalls nur zulässig, wenn den Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere des Abs. 1 entsprochen ist.Von einer Entziehung der Bewilligung gemäß Absatz 2, kann im Interesse der zu pflegenden Personen an einem durchgehenden Betreuungsverhältnis Abstand genommen werden, wenn die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber mit 31. Dezember 2013 das 55. Lebensjahr vollendet hat und ihre/seine ausreichende Erfahrung durch eine die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013, rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als Pflegeplatzbetreiberin/Pflegeplatzbetreiber nachgewiesen ist und ausschließlich diejenigen Personen weiter gepflegt werden, die schon vor dem 31. Dezember 2013 von dieser Pflegeplatzbetreiberin/diesem Pflegeplatzbetreiber auf diesem Pflegeplatz betreut wurden. Die Aufnahme neuer zu pflegender Personen ist jedenfalls nur zulässig, wenn den Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere des Absatz eins, entsprochen ist.
  4. (4)Absatz 4Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung über Abs. 3 hinausgehende Nachsichten bis 30. Juni 2016 erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 4 erforderliche Ausbildung so rechtzeitig begonnen wurde oder wird, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann. Die Nachsicht ist mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der rechtzeitige Abschluss der Ausbildung nicht mehr möglich ist.Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung über Absatz 3, hinausgehende Nachsichten bis 30. Juni 2016 erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, erforderliche Ausbildung so rechtzeitig begonnen wurde oder wird, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann. Die Nachsicht ist mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der rechtzeitige Abschluss der Ausbildung nicht mehr möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.2024
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 4/2008Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr§ 22b StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen. 4 aus 2008,
  1. (1)Absatz einsPflegeplatzbetreiber von Pflegeplätzen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 4/2008 bewilligt wurden, habenPflegeplatzbetreiber von Pflegeplätzen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, bewilligt wurden, haben
    1. 1.Ziffer einsbis längstens 31. Dezember 2013 den Abschluss einer Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 4 nachzuweisen;bis längstens 31. Dezember 2013 den Abschluss einer Ausbildung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, nachzuweisen;
    2. 2.Ziffer 2bis längstens 31. Dezember 2015 eine gleichwertige Vertretung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 5 namhaft zu machen.bis längstens 31. Dezember 2015 eine gleichwertige Vertretung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, namhaft zu machen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn die Fristen des Abs. 1 nicht eingehalten werden.Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn die Fristen des Absatz eins, nicht eingehalten werden.
  3. (3)Absatz 3Von einer Entziehung der Bewilligung gemäß Abs. 2 kann im Interesse der zu pflegenden Personen an einem durchgehenden Betreuungsverhältnis Abstand genommen werden, wenn die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber mit 31. Dezember 2013 das 55. Lebensjahr vollendet hat und ihre/seine ausreichende Erfahrung durch eine die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als Pflegeplatzbetreiberin/Pflegeplatzbetreiber nachgewiesen ist und ausschließlich diejenigen Personen weiter gepflegt werden, die schon vor dem 31. Dezember 2013 von dieser Pflegeplatzbetreiberin/diesem Pflegeplatzbetreiber auf diesem Pflegeplatz betreut wurden. Die Aufnahme neuer zu pflegender Personen ist jedenfalls nur zulässig, wenn den Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere des Abs. 1 entsprochen ist.Von einer Entziehung der Bewilligung gemäß Absatz 2, kann im Interesse der zu pflegenden Personen an einem durchgehenden Betreuungsverhältnis Abstand genommen werden, wenn die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber mit 31. Dezember 2013 das 55. Lebensjahr vollendet hat und ihre/seine ausreichende Erfahrung durch eine die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013, rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als Pflegeplatzbetreiberin/Pflegeplatzbetreiber nachgewiesen ist und ausschließlich diejenigen Personen weiter gepflegt werden, die schon vor dem 31. Dezember 2013 von dieser Pflegeplatzbetreiberin/diesem Pflegeplatzbetreiber auf diesem Pflegeplatz betreut wurden. Die Aufnahme neuer zu pflegender Personen ist jedenfalls nur zulässig, wenn den Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere des Absatz eins, entsprochen ist.
  4. (4)Absatz 4Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung über Abs. 3 hinausgehende Nachsichten bis 30. Juni 2016 erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 4 erforderliche Ausbildung so rechtzeitig begonnen wurde oder wird, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann. Die Nachsicht ist mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der rechtzeitige Abschluss der Ausbildung nicht mehr möglich ist.Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann die Landesregierung über Absatz 3, hinausgehende Nachsichten bis 30. Juni 2016 erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, erforderliche Ausbildung so rechtzeitig begonnen wurde oder wird, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann. Die Nachsicht ist mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der rechtzeitige Abschluss der Ausbildung nicht mehr möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,

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