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(1) Träger von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 bewilligten Pflegeheime müssen bis längstens 31. Dezember 2015 eine Heimleitung gemäß § 8 Abs. 5 beschäftigen.
(2) Heimleitungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 bewilligten Pflegeheimen müssen die Qualifikationen gemäß § 8 Abs. 5 und der dazu erlassenen Verordnung bis längstens 31(Anm. Dezember 2016 erfüllen.: entfallen)
(3) Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 die psychiatrische Familienpflege erbracht haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als bewilligt.
(4) Betreiber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 geführten psychiatrischen Familienpflegeplätzen haben innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gem. § 17c Abs. 1 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die psychiatrischen Familienpflegeplätze weitergeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 177/2013, LGBl. Nr. 9/2017
(1) Träger von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 bewilligten Pflegeheime müssen bis längstens 31. Dezember 2015 eine Heimleitung gemäß § 8 Abs. 5 beschäftigen.
(2) Heimleitungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 bewilligten Pflegeheimen müssen die Qualifikationen gemäß § 8 Abs. 5 und der dazu erlassenen Verordnung bis längstens 31(Anm. Dezember 2016 erfüllen.: entfallen)
(3) Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 die psychiatrische Familienpflege erbracht haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als bewilligt.
(4) Betreiber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 geführten psychiatrischen Familienpflegeplätzen haben innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gem. § 17c Abs. 1 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die psychiatrischen Familienpflegeplätze weitergeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 177/2013, LGBl. Nr. 9/2017