§ 22c StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 177/2013Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr§ 22c StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen. 177 aus 2013,
  1. (1)Absatz einsTräger von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 bewilligten Pflegeheime müssen bis längstens 31. Dezember 2015 eine Heimleitung gemäß § 8 Abs. 5 beschäftigen.Träger von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013, bewilligten Pflegeheime müssen bis längstens 31. Dezember 2015 eine Heimleitung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, beschäftigen.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  3. (3)Absatz 3Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 die psychiatrische Familienpflege erbracht haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als bewilligt.Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013, die psychiatrische Familienpflege erbracht haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als bewilligt.
  4. (4)Absatz 4Betreiber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 geführten psychiatrischen Familienpflegeplätzen haben innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gem. § 17c Abs. 1 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die psychiatrischen Familienpflegeplätze weitergeführt werden.Betreiber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013, geführten psychiatrischen Familienpflegeplätzen haben innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gem. Paragraph 17 c, Absatz eins, anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die psychiatrischen Familienpflegeplätze weitergeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 177/2013, LGBl. Nr. 9/2017Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.2024
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 177/2013Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr§ 22c StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen. 177 aus 2013,
  1. (1)Absatz einsTräger von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 bewilligten Pflegeheime müssen bis längstens 31. Dezember 2015 eine Heimleitung gemäß § 8 Abs. 5 beschäftigen.Träger von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013, bewilligten Pflegeheime müssen bis längstens 31. Dezember 2015 eine Heimleitung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, beschäftigen.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  3. (3)Absatz 3Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 die psychiatrische Familienpflege erbracht haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als bewilligt.Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013, die psychiatrische Familienpflege erbracht haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als bewilligt.
  4. (4)Absatz 4Betreiber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 geführten psychiatrischen Familienpflegeplätzen haben innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gem. § 17c Abs. 1 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die psychiatrischen Familienpflegeplätze weitergeführt werden.Betreiber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013, geführten psychiatrischen Familienpflegeplätzen haben innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gem. Paragraph 17 c, Absatz eins, anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die psychiatrischen Familienpflegeplätze weitergeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 177/2013, LGBl. Nr. 9/2017Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017,

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