§ 22c StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Träger von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 bewilligten Pflegeheime müssen bis längstens 31§ 22c StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen. Dezember 2015 eine Heimleitung gemäß § 8 Abs. 5 beschäftigen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 die psychiatrische Familienpflege erbracht haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als bewilligt.

(4) Betreiber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 geführten psychiatrischen Familienpflegeplätzen haben innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gem. § 17c Abs. 1 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die psychiatrischen Familienpflegeplätze weitergeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 177/2013, LGBl. Nr. 9/2017

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.2024
(1) Träger von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 bewilligten Pflegeheime müssen bis längstens 31§ 22c StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen. Dezember 2015 eine Heimleitung gemäß § 8 Abs. 5 beschäftigen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 die psychiatrische Familienpflege erbracht haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als bewilligt.

(4) Betreiber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 177/2013 geführten psychiatrischen Familienpflegeplätzen haben innerhalb von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gem. § 17c Abs. 1 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die psychiatrischen Familienpflegeplätze weitergeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 177/2013, LGBl. Nr. 9/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten