§ 3 LPVG 1999 Dienststellen

Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienststellen sind die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige Einheit bilden (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Straßenmeistereien, Abteilungen des Amtes der Landesregierung).
  2. (1)Absatz einsDienststellen sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung),
    2. 2.Ziffer 2die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe) sowie
    3. 3.Ziffer 3die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG, BGBl. I Nr. 138/2017, Aufgaben besorgen.die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Artikel 113, Absatz 9, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, Aufgaben besorgen.
  3. (2)Absatz 2Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen und der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist. Für Dienststellen mit weniger als zwölf Bediensteten ist gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.
  4. (3)Absatz 3Für welche Dienststellen eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind, hat die Landespersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretungen zu beschließen. Wenn eine Dienststellenversammlung einer zusammengefaßten Dienststellenpersonalvertretung den Beschluß faßt, sich zu teilen, oder mehrere Dienststellenversammlungen den übereinstimmenden Beschluß fassen, eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung zu begründen, oder eine Teildienststellenversammlung den Beschluß faßt, eine eigene Dienststellenpersonalvertretung zu bilden, so hat die Landespersonalvertretung, sofern es sich um eine Dienststelle oder Teildienststelle mit mindestens zwölf Bediensteten handelt, diesen Beschluß zu vollziehen.
  5. (4)Absatz 4Beschlüsse der Landespersonalvertretung gemäß Abs. 3 sind durch Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren und treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.Beschlüsse der Landespersonalvertretung gemäß Absatz 3, sind durch Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren und treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
  6. (5)Absatz 5Vor Ausübung ihres Anhörungsrechtes nach Abs. 3 hat die Dienststellenpersonalvertretung eine Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der wahlberechtigten Bediensteten, mindestens aber zwei Bedienstete, einer Dienststelle eine Befragung der betroffenen Bediensteten verlangt.Vor Ausübung ihres Anhörungsrechtes nach Absatz 3, hat die Dienststellenpersonalvertretung eine Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der wahlberechtigten Bediensteten, mindestens aber zwei Bedienstete, einer Dienststelle eine Befragung der betroffenen Bediensteten verlangt.
  7. (6)Absatz 6Bei der Neueinrichtung von Dienststellen im Sinne des Abs. 1 gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß, wobei die Einberufung der Dienststellenversammlung dem Obmann der Landespersonalvertretung obliegt. Die Dienststellenversammlung kann auch den Beschluß fassen, daß bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung auf die Landespersonalvertretung übergehen. Ein derartiger Beschluß hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.Bei der Neueinrichtung von Dienststellen im Sinne des Absatz eins, gelten die Absatz 2 bis 4 sinngemäß, wobei die Einberufung der Dienststellenversammlung dem Obmann der Landespersonalvertretung obliegt. Die Dienststellenversammlung kann auch den Beschluß fassen, daß bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung auf die Landespersonalvertretung übergehen. Ein derartiger Beschluß hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
  8. (7)Absatz 7Zur Wahrung der Kontinuität der Vertretung der Interessen der Bediensteten kann die Landespersonalvertretung unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen bei organisatorischen Änderungen von grundlegender und weitreichender Bedeutung einen Beschluss im Sinn des Abs. 2 fassen und/oder beschließen, dass bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung weiterhinZur Wahrung der Kontinuität der Vertretung der Interessen der Bediensteten kann die Landespersonalvertretung unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen bei organisatorischen Änderungen von grundlegender und weitreichender Bedeutung einen Beschluss im Sinn des Absatz 2, fassen und/oder beschließen, dass bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung weiterhin
    1. 1.Ziffer einsvon den gesamten im Amt befindlichen Dienststellenpersonalvertretern oder
    2. 2.Ziffer 2vom gewählten Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder
    3. 3.Ziffer 3vom gewählten Obmann und einzeln zu bestimmenden Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung wahrgenommen werden.
    Ein derartiger Beschluss hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, die Rechtsfolgen gem. § 34 Abs. 4 und gem. § 35 Abs. 2 zweiter und dritter Fall sowie Abs. 6 treten in diesem Fall erst mit Ablauf der laufenden Wahlperiode ein.Ein derartiger Beschluss hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, die Rechtsfolgen gem. Paragraph 34, Absatz 4 und gem. Paragraph 35, Absatz 2, zweiter und dritter Fall sowie Absatz 6, treten in diesem Fall erst mit Ablauf der laufenden Wahlperiode ein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 21.11.2011 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDienststellen sind die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige Einheit bilden (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Straßenmeistereien, Abteilungen des Amtes der Landesregierung).
  2. (1)Absatz einsDienststellen sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung),
    2. 2.Ziffer 2die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe) sowie
    3. 3.Ziffer 3die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG, BGBl. I Nr. 138/2017, Aufgaben besorgen.die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Artikel 113, Absatz 9, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, Aufgaben besorgen.
  3. (2)Absatz 2Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen und der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist. Für Dienststellen mit weniger als zwölf Bediensteten ist gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.
  4. (3)Absatz 3Für welche Dienststellen eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind, hat die Landespersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretungen zu beschließen. Wenn eine Dienststellenversammlung einer zusammengefaßten Dienststellenpersonalvertretung den Beschluß faßt, sich zu teilen, oder mehrere Dienststellenversammlungen den übereinstimmenden Beschluß fassen, eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung zu begründen, oder eine Teildienststellenversammlung den Beschluß faßt, eine eigene Dienststellenpersonalvertretung zu bilden, so hat die Landespersonalvertretung, sofern es sich um eine Dienststelle oder Teildienststelle mit mindestens zwölf Bediensteten handelt, diesen Beschluß zu vollziehen.
  5. (4)Absatz 4Beschlüsse der Landespersonalvertretung gemäß Abs. 3 sind durch Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren und treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.Beschlüsse der Landespersonalvertretung gemäß Absatz 3, sind durch Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren und treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
  6. (5)Absatz 5Vor Ausübung ihres Anhörungsrechtes nach Abs. 3 hat die Dienststellenpersonalvertretung eine Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der wahlberechtigten Bediensteten, mindestens aber zwei Bedienstete, einer Dienststelle eine Befragung der betroffenen Bediensteten verlangt.Vor Ausübung ihres Anhörungsrechtes nach Absatz 3, hat die Dienststellenpersonalvertretung eine Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der wahlberechtigten Bediensteten, mindestens aber zwei Bedienstete, einer Dienststelle eine Befragung der betroffenen Bediensteten verlangt.
  7. (6)Absatz 6Bei der Neueinrichtung von Dienststellen im Sinne des Abs. 1 gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß, wobei die Einberufung der Dienststellenversammlung dem Obmann der Landespersonalvertretung obliegt. Die Dienststellenversammlung kann auch den Beschluß fassen, daß bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung auf die Landespersonalvertretung übergehen. Ein derartiger Beschluß hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.Bei der Neueinrichtung von Dienststellen im Sinne des Absatz eins, gelten die Absatz 2 bis 4 sinngemäß, wobei die Einberufung der Dienststellenversammlung dem Obmann der Landespersonalvertretung obliegt. Die Dienststellenversammlung kann auch den Beschluß fassen, daß bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung auf die Landespersonalvertretung übergehen. Ein derartiger Beschluß hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
  8. (7)Absatz 7Zur Wahrung der Kontinuität der Vertretung der Interessen der Bediensteten kann die Landespersonalvertretung unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen bei organisatorischen Änderungen von grundlegender und weitreichender Bedeutung einen Beschluss im Sinn des Abs. 2 fassen und/oder beschließen, dass bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung weiterhinZur Wahrung der Kontinuität der Vertretung der Interessen der Bediensteten kann die Landespersonalvertretung unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen bei organisatorischen Änderungen von grundlegender und weitreichender Bedeutung einen Beschluss im Sinn des Absatz 2, fassen und/oder beschließen, dass bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung weiterhin
    1. 1.Ziffer einsvon den gesamten im Amt befindlichen Dienststellenpersonalvertretern oder
    2. 2.Ziffer 2vom gewählten Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder
    3. 3.Ziffer 3vom gewählten Obmann und einzeln zu bestimmenden Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung wahrgenommen werden.
    Ein derartiger Beschluss hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, die Rechtsfolgen gem. § 34 Abs. 4 und gem. § 35 Abs. 2 zweiter und dritter Fall sowie Abs. 6 treten in diesem Fall erst mit Ablauf der laufenden Wahlperiode ein.Ein derartiger Beschluss hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, die Rechtsfolgen gem. Paragraph 34, Absatz 4 und gem. Paragraph 35, Absatz 2, zweiter und dritter Fall sowie Absatz 6, treten in diesem Fall erst mit Ablauf der laufenden Wahlperiode ein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,

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