§ 3 LPVG 1999 Dienststellen

Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Dienststellen sind die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige Einheit bilden (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Straßenmeistereien, Abteilungen des Amtes der Landesregierung).:

1.

die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung),

2.

die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe) sowie

3.

die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG, BGBl. I Nr. 138/2017, Aufgaben besorgen.

(2) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen und der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist. Für Dienststellen mit weniger als zwölf Bediensteten ist gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.

(3) Für welche Dienststellen eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind, hat die Landespersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretungen zu beschließen. Wenn eine Dienststellenversammlung einer zusammengefaßten Dienststellenpersonalvertretung den Beschluß faßt, sich zu teilen, oder mehrere Dienststellenversammlungen den übereinstimmenden Beschluß fassen, eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung zu begründen, oder eine Teildienststellenversammlung den Beschluß faßt, eine eigene Dienststellenpersonalvertretung zu bilden, so hat die Landespersonalvertretung, sofern es sich um eine Dienststelle oder Teildienststelle mit mindestens zwölf Bediensteten handelt, diesen Beschluß zu vollziehen.

(4) Beschlüsse der Landespersonalvertretung gemäß Abs. 3 sind durch Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren und treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(5) Vor Ausübung ihres Anhörungsrechtes nach Abs. 3 hat die Dienststellenpersonalvertretung eine Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der wahlberechtigten Bediensteten, mindestens aber zwei Bedienstete, einer Dienststelle eine Befragung der betroffenen Bediensteten verlangt.

(6) Bei der Neueinrichtung von Dienststellen im Sinne des Abs. 1 gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß, wobei die Einberufung der Dienststellenversammlung dem Obmann der Landespersonalvertretung obliegt. Die Dienststellenversammlung kann auch den Beschluß fassen, daß bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung auf die Landespersonalvertretung übergehen. Ein derartiger Beschluß hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

(7) Zur Wahrung der Kontinuität der Vertretung der Interessen der Bediensteten kann die Landespersonalvertretung unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen bei organisatorischen Änderungen von grundlegender und weitreichender Bedeutung einen Beschluss im Sinn des Abs. 2 fassen und/oder beschließen, dass bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung weiterhin

1.

von den gesamten im Amt befindlichen Dienststellenpersonalvertretern oder

2.

vom gewählten Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder

3.

vom gewählten Obmann und einzeln zu bestimmenden Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung wahrgenommen werden.

Ein derartiger Beschluss hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, die Rechtsfolgen gem. § 34 Abs. 4 und gem. § 35 Abs. 2 zweiter und dritter Fall sowie Abs. 6 treten in diesem Fall erst mit Ablauf der laufenden Wahlperiode ein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 21.11.2011 bis 31.12.2018

(1) Dienststellen sind die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige Einheit bilden (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Straßenmeistereien, Abteilungen des Amtes der Landesregierung).:

1.

die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung),

2.

die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe) sowie

3.

die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG, BGBl. I Nr. 138/2017, Aufgaben besorgen.

(2) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen und der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist. Für Dienststellen mit weniger als zwölf Bediensteten ist gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.

(3) Für welche Dienststellen eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind, hat die Landespersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretungen zu beschließen. Wenn eine Dienststellenversammlung einer zusammengefaßten Dienststellenpersonalvertretung den Beschluß faßt, sich zu teilen, oder mehrere Dienststellenversammlungen den übereinstimmenden Beschluß fassen, eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung zu begründen, oder eine Teildienststellenversammlung den Beschluß faßt, eine eigene Dienststellenpersonalvertretung zu bilden, so hat die Landespersonalvertretung, sofern es sich um eine Dienststelle oder Teildienststelle mit mindestens zwölf Bediensteten handelt, diesen Beschluß zu vollziehen.

(4) Beschlüsse der Landespersonalvertretung gemäß Abs. 3 sind durch Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren und treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(5) Vor Ausübung ihres Anhörungsrechtes nach Abs. 3 hat die Dienststellenpersonalvertretung eine Dienststellenversammlung oder Teildienststellenversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der wahlberechtigten Bediensteten, mindestens aber zwei Bedienstete, einer Dienststelle eine Befragung der betroffenen Bediensteten verlangt.

(6) Bei der Neueinrichtung von Dienststellen im Sinne des Abs. 1 gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß, wobei die Einberufung der Dienststellenversammlung dem Obmann der Landespersonalvertretung obliegt. Die Dienststellenversammlung kann auch den Beschluß fassen, daß bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung auf die Landespersonalvertretung übergehen. Ein derartiger Beschluß hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

(7) Zur Wahrung der Kontinuität der Vertretung der Interessen der Bediensteten kann die Landespersonalvertretung unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen bei organisatorischen Änderungen von grundlegender und weitreichender Bedeutung einen Beschluss im Sinn des Abs. 2 fassen und/oder beschließen, dass bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode die Rechte und Pflichten einer Dienststellenpersonalvertretung weiterhin

1.

von den gesamten im Amt befindlichen Dienststellenpersonalvertretern oder

2.

vom gewählten Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder

3.

vom gewählten Obmann und einzeln zu bestimmenden Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung wahrgenommen werden.

Ein derartiger Beschluss hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, die Rechtsfolgen gem. § 34 Abs. 4 und gem. § 35 Abs. 2 zweiter und dritter Fall sowie Abs. 6 treten in diesem Fall erst mit Ablauf der laufenden Wahlperiode ein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

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