§ 7 StKAG

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSelbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 109 nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.Selbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern Paragraph 109, nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsnach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, jeweils mit Kassenverträgen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, jeweils mit Kassenverträgen,
      1. a)Litera azur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
      2. b)Litera bunter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
      eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;
    2. 2.Ziffer 2das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;
    3. 3.Ziffer 3das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Ausführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach seiner Lage für die Art des vorgesehenen selbstständigen Ambulatoriums geeignet ist;
    4. 4.Ziffer 4gegen die Antragstellerin/den Antragsteller keine Bedenken bestehen.
    5. 5.Ziffer 5Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien ausschließlich gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sind.
    Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.
  3. (3)Absatz 3Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsörtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
    2. 2.Ziffer 2die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    3. 3.Ziffer 3das Inanspruchnahmeverhalten durch Patientinnen/Patienten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
    4. 4.Ziffer 4die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 3,die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 3,,
    5. 5.Ziffer 5Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 3, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden undÖffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 3,, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden und
    6. 6.Ziffer 6die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
    Die Landesregierung kann dazu nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen.
  4. (3a)Absatz 3 a(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  5. (4)Absatz 4Bedenken sind gegen eine Antragstellerin/einen Antragsteller insbesondere dann gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einssie/er vorbestraft ist und nach der Art der Vorstrafe ein einwandfreier, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums nicht zu erwarten ist oder wenn sonstige Umstände vorliegen, die ihre/seine Eignung ausschließen, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Tatbestand des § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, vorliegt.ein Tatbestand des Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, vorliegt.
  6. (5)Absatz 5Die Anlage, der Bau und die Einrichtung des selbstständigen Ambulatoriums müssen den Erfordernissen der Hygiene und der Wissenschaften entsprechen, den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen genügen und barrierefrei sein. In der Errichtungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
  7. (6)Absatz 6Die Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 entfällt, wennDie Prüfung nach Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsder verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG geregelt sind, oderder verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG geregelt sind, oder
    2. 2.Ziffer 2nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, wobei die Österreichische Gesundheitskasse zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören ist.
  8. (7)Absatz 7Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Fall des Abs. 6 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Fall des Absatz 6, – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
  9. (8)Absatz 8(Anm.: entfallen) Anmerkung, entfallen)
  10. (9)Absatz 9Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von § 7 Abs. 2 Z. 1, Abs. 3 und Abs. 7 sowie § 8 Abs. 2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach dem Primärversorgungsgesetz – zumindest eine vorvertragliche Zusage der Österreichische Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages vorliegt.Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und Absatz 7, sowie Paragraph 8, Absatz 2, nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach dem Primärversorgungsgesetz – zumindest eine vorvertragliche Zusage der Österreichische Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages vorliegt.

(1) Selbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 109 nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn

1.

nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

a)

zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

b)

unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;

2.

das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;

3.

das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Ausführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach seiner Lage für die Art des vorgesehenen selbstständigen Ambulatoriums geeignet ist;

4.

gegen die Antragstellerin/den Antragsteller keine Bedenken bestehen.

5.

Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien ausschließlich gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sind.

Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),

2.

die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

3.

das Inanspruchnahmeverhalten durch Patientinnen/Patienten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

4.

die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z. 3 und

5.

die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

Die Landesregierung kann dazu nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen.

(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 3 anzuwenden.

(4) Bedenken sind gegen eine Antragstellerin/einen Antragsteller insbesondere dann gegeben, wenn

1.

sie/er vorbestraft ist und nach der Art der Vorstrafe ein einwandfreier, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums nicht zu erwarten ist oder wenn sonstige Umstände vorliegen, die ihre/seine Eignung ausschließen, oder

2.

ein Tatbestand des § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, vorliegt.

(5) Die Anlage, der Bau und die Einrichtung des selbstständigen Ambulatoriums müssen den Erfordernissen der Hygiene und der Wissenschaften entsprechen, den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen genügen und barrierefrei sein. In der Errichtungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(6) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.

(7) Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Fall des Abs. 6 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.

(8) Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Steiermark bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach dem Primärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017 zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und dritte Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums betraut.

(9) Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von § 7 Abs. 2 Z. 1, Abs. 3 und Abs. 7 sowie § 8 Abs. 2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach dem Primärversorgungsgesetz – zumindest eine vorvertragliche Zusage der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages vorliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsSelbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 109 nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.Selbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern Paragraph 109, nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsnach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, jeweils mit Kassenverträgen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, jeweils mit Kassenverträgen,
      1. a)Litera azur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
      2. b)Litera bunter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
      eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;
    2. 2.Ziffer 2das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;
    3. 3.Ziffer 3das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Ausführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach seiner Lage für die Art des vorgesehenen selbstständigen Ambulatoriums geeignet ist;
    4. 4.Ziffer 4gegen die Antragstellerin/den Antragsteller keine Bedenken bestehen.
    5. 5.Ziffer 5Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien ausschließlich gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sind.
    Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.
  3. (3)Absatz 3Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsörtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
    2. 2.Ziffer 2die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    3. 3.Ziffer 3das Inanspruchnahmeverhalten durch Patientinnen/Patienten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
    4. 4.Ziffer 4die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 3,die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 3,,
    5. 5.Ziffer 5Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 3, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden undÖffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 3,, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden und
    6. 6.Ziffer 6die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
    Die Landesregierung kann dazu nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen.
  4. (3a)Absatz 3 a(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  5. (4)Absatz 4Bedenken sind gegen eine Antragstellerin/einen Antragsteller insbesondere dann gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einssie/er vorbestraft ist und nach der Art der Vorstrafe ein einwandfreier, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums nicht zu erwarten ist oder wenn sonstige Umstände vorliegen, die ihre/seine Eignung ausschließen, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Tatbestand des § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, vorliegt.ein Tatbestand des Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, vorliegt.
  6. (5)Absatz 5Die Anlage, der Bau und die Einrichtung des selbstständigen Ambulatoriums müssen den Erfordernissen der Hygiene und der Wissenschaften entsprechen, den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen genügen und barrierefrei sein. In der Errichtungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
  7. (6)Absatz 6Die Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 entfällt, wennDie Prüfung nach Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsder verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG geregelt sind, oderder verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG geregelt sind, oder
    2. 2.Ziffer 2nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, wobei die Österreichische Gesundheitskasse zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören ist.
  8. (7)Absatz 7Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Fall des Abs. 6 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Fall des Absatz 6, – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
  9. (8)Absatz 8(Anm.: entfallen) Anmerkung, entfallen)
  10. (9)Absatz 9Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von § 7 Abs. 2 Z. 1, Abs. 3 und Abs. 7 sowie § 8 Abs. 2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach dem Primärversorgungsgesetz – zumindest eine vorvertragliche Zusage der Österreichische Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages vorliegt.Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und Absatz 7, sowie Paragraph 8, Absatz 2, nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach dem Primärversorgungsgesetz – zumindest eine vorvertragliche Zusage der Österreichische Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages vorliegt.

(1) Selbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 109 nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn

1.

nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

a)

zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

b)

unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;

2.

das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;

3.

das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Ausführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach seiner Lage für die Art des vorgesehenen selbstständigen Ambulatoriums geeignet ist;

4.

gegen die Antragstellerin/den Antragsteller keine Bedenken bestehen.

5.

Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien ausschließlich gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sind.

Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),

2.

die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

3.

das Inanspruchnahmeverhalten durch Patientinnen/Patienten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

4.

die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z. 3 und

5.

die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

Die Landesregierung kann dazu nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen.

(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs. 3 anzuwenden.

(4) Bedenken sind gegen eine Antragstellerin/einen Antragsteller insbesondere dann gegeben, wenn

1.

sie/er vorbestraft ist und nach der Art der Vorstrafe ein einwandfreier, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums nicht zu erwarten ist oder wenn sonstige Umstände vorliegen, die ihre/seine Eignung ausschließen, oder

2.

ein Tatbestand des § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, vorliegt.

(5) Die Anlage, der Bau und die Einrichtung des selbstständigen Ambulatoriums müssen den Erfordernissen der Hygiene und der Wissenschaften entsprechen, den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen genügen und barrierefrei sein. In der Errichtungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(6) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.

(7) Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Fall des Abs. 6 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.

(8) Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Steiermark bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach dem Primärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017 zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und dritte Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums betraut.

(9) Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von § 7 Abs. 2 Z. 1, Abs. 3 und Abs. 7 sowie § 8 Abs. 2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach dem Primärversorgungsgesetz – zumindest eine vorvertragliche Zusage der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages vorliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,

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