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(1) In als Ausbildungsstätten zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten allgemeinen Krankenanstalten – ausgenommen Universitätskliniken – undAnm.: in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes anerkannt sind, ist auf die im Ärztegesetz vorgesehene Zahl der systemisierten Betten mindestens ein in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin stehende Ärztin/stehender Arzt zu beschäftigen, mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit.
(2) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 zu beschäftigendenFassung LGBl. Nr. 51/2016Anmerkung, in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärztinnen/Ärzte können in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehende Ärztinnen/Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen eines dringenden Bedarfes an Fachärztinnen/Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31Fassung Landesgesetzblatt Nr. Dezember 1987 geschaffen wurden. Diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärztinnen/Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in hierfür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden. Durch eine Verminderung der Schlüsselzahl wird das Beschäftigungsverhältnis in Ausbildung stehender Ärztinnen/Ärzte für das laufende Jahr nicht berührt.
(3) Verbleiben Ärztinnen/Ärzte51 aus irgendwelchen Gründen nach Zurücklegung der für die Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin“ vorgeschriebenen Ausbildungszeit weiter in einer Krankenanstalt2016, so dürfen sie auf die Zahl der in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzte auch dann nicht angerechnet werden, wenn ihre Ausbildung ganz oder teilweise an anderen öffentlichen oder hierfür zugelassenen österreichischen Krankenanstalten erfolgte.
(5) Den Mitgliedern des Ausschusses für ärztliche Ausbildung der Ärztekammer für Steiermark ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt worden sind, zu gestatten und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Zutritt zu den Krankenanstalten hat in Abstimmung mit der kollegialen Führung, bei Lehrambulatorien in Abstimmung mit der ärztlichen Leitung zu erfolgen.
(1) In als Ausbildungsstätten zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten allgemeinen Krankenanstalten – ausgenommen Universitätskliniken – undAnm.: in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes anerkannt sind, ist auf die im Ärztegesetz vorgesehene Zahl der systemisierten Betten mindestens ein in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin stehende Ärztin/stehender Arzt zu beschäftigen, mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit.
(2) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 zu beschäftigendenFassung LGBl. Nr. 51/2016Anmerkung, in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärztinnen/Ärzte können in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehende Ärztinnen/Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen eines dringenden Bedarfes an Fachärztinnen/Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31Fassung Landesgesetzblatt Nr. Dezember 1987 geschaffen wurden. Diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärztinnen/Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in hierfür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden. Durch eine Verminderung der Schlüsselzahl wird das Beschäftigungsverhältnis in Ausbildung stehender Ärztinnen/Ärzte für das laufende Jahr nicht berührt.
(3) Verbleiben Ärztinnen/Ärzte51 aus irgendwelchen Gründen nach Zurücklegung der für die Berufsbezeichnung „Arzt für Allgemeinmedizin“ vorgeschriebenen Ausbildungszeit weiter in einer Krankenanstalt2016, so dürfen sie auf die Zahl der in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzte auch dann nicht angerechnet werden, wenn ihre Ausbildung ganz oder teilweise an anderen öffentlichen oder hierfür zugelassenen österreichischen Krankenanstalten erfolgte.
(5) Den Mitgliedern des Ausschusses für ärztliche Ausbildung der Ärztekammer für Steiermark ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt worden sind, zu gestatten und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärztinnen/Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Zutritt zu den Krankenanstalten hat in Abstimmung mit der kollegialen Führung, bei Lehrambulatorien in Abstimmung mit der ärztlichen Leitung zu erfolgen.