§ 5 Stmk. WSG § 5

Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.9999

(1) Der Waldeigentümer hat im Antrag an die Behörde den örtlichen Bereich, in dem das Forstschutzorgan tätig sein soll (Dienstbereich), anzugeben. Er ist ferner verpflichtet, der Behörde jede Änderung hinsichtlich des Dienstbereiches zum Zwecke der Eintragung in den Dienstausweis ohne Verzug zu melden.

(2) Forstschutzorgane können auch für nicht zusammengehörige Waldflächen mehrerer Waldeigentümer bestätigt werden, wenn dies einvernehmlich beantragt wird und die Erfüllung der Aufgaben des Forstschutzdienstes nach den örtlichen Verhältnissen und der Lage der zu überwachenden Wälder gewährleistet ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.9999

(1) Der Waldeigentümer hat im Antrag an die Behörde den örtlichen Bereich, in dem das Forstschutzorgan tätig sein soll (Dienstbereich), anzugeben. Er ist ferner verpflichtet, der Behörde jede Änderung hinsichtlich des Dienstbereiches zum Zwecke der Eintragung in den Dienstausweis ohne Verzug zu melden.

(2) Forstschutzorgane können auch für nicht zusammengehörige Waldflächen mehrerer Waldeigentümer bestätigt werden, wenn dies einvernehmlich beantragt wird und die Erfüllung der Aufgaben des Forstschutzdienstes nach den örtlichen Verhältnissen und der Lage der zu überwachenden Wälder gewährleistet ist.

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