§ 6 Stmk. WSG § 6

Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.9999

(1) Das Forstschutzorgan ist nach der in der Anlage angeführten Formel anzugeloben.

(2) Nach der Angelobung sind dem Forstschutzorgan ein Dienstabzeichen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane, LGBI. Nr. 58/1950, und ein Dienstausweis auszufolgen.

(3) Der Dienstausweis muß mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Forstschutzorgans, die Bestätigung der Angelobung (Behörde und Tag der Angelobung), den Dienstbereich des Forstschutzorgans, die gesetzliche Bestimmung, nach der die Bestätigung erfolgt ist, und die Nummer des Dienstabzeichens sowie Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu enthalten.

(4) Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.

(5) Das Forstschutzorgan hat, wenn seine Funktion endet, das Dienstabzeichen und den Dienstausweis an die Behörde unverzüglich abzuliefern.

(6) Die Behörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestätigten und angelobten Forstschutzorgane zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.9999

(1) Das Forstschutzorgan ist nach der in der Anlage angeführten Formel anzugeloben.

(2) Nach der Angelobung sind dem Forstschutzorgan ein Dienstabzeichen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane, LGBI. Nr. 58/1950, und ein Dienstausweis auszufolgen.

(3) Der Dienstausweis muß mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Forstschutzorgans, die Bestätigung der Angelobung (Behörde und Tag der Angelobung), den Dienstbereich des Forstschutzorgans, die gesetzliche Bestimmung, nach der die Bestätigung erfolgt ist, und die Nummer des Dienstabzeichens sowie Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu enthalten.

(4) Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.

(5) Das Forstschutzorgan hat, wenn seine Funktion endet, das Dienstabzeichen und den Dienstausweis an die Behörde unverzüglich abzuliefern.

(6) Die Behörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestätigten und angelobten Forstschutzorgane zu führen.

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