§ 14 Stmk. WSG § 14

Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.9999

Nach einem Brand ist vom Bürgermeister eine entsprechend ausgerüstete Brandwache aufzustellen, die erst dann abgezogen werden darf, wenn jede weitere Brandgefahr beseitigt ist. Hiezu sind der Waldeigentümer, dessen Familienangehörige und Dienstnehmer und im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr heranzuziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.9999

Nach einem Brand ist vom Bürgermeister eine entsprechend ausgerüstete Brandwache aufzustellen, die erst dann abgezogen werden darf, wenn jede weitere Brandgefahr beseitigt ist. Hiezu sind der Waldeigentümer, dessen Familienangehörige und Dienstnehmer und im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr heranzuziehen.

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