§ 15 Stmk. WSG § 15

Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren sowie den Mitgliedern von Feuerlösch- und Bergebereitschaften sind auf ihren Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 11 erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch für die Mitglieder der Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden.

(2) Für den durch Eingriffe in das Privateigentum nach § 12 und § 13 entstandenen Schaden haben die zu einer Leistung oder Duldung Verpflichteten Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des tatsächlich erlittenen Verlustes.

(3) Die auf Abs. 1 und 2 gestützten Ansprüche auf Entschädigung sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

(4) Der Anspruchsberechtigte kann binnen vier Wochen ab Zustellung des Entschädigungsbescheides die Festlegung(Anm.: entfallen)

(Anm.: in der Entschädigung bei dem nach der Lage der vom Waldbrand betroffenen Grundstücke zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der gemäß Abs. 3 erlassene Bescheid außer Kraft.Fassung LGBl. Nr. 87/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.2013

(1) Den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren sowie den Mitgliedern von Feuerlösch- und Bergebereitschaften sind auf ihren Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 11 erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch für die Mitglieder der Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden.

(2) Für den durch Eingriffe in das Privateigentum nach § 12 und § 13 entstandenen Schaden haben die zu einer Leistung oder Duldung Verpflichteten Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des tatsächlich erlittenen Verlustes.

(3) Die auf Abs. 1 und 2 gestützten Ansprüche auf Entschädigung sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

(4) Der Anspruchsberechtigte kann binnen vier Wochen ab Zustellung des Entschädigungsbescheides die Festlegung(Anm.: entfallen)

(Anm.: in der Entschädigung bei dem nach der Lage der vom Waldbrand betroffenen Grundstücke zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der gemäß Abs. 3 erlassene Bescheid außer Kraft.Fassung LGBl. Nr. 87/2013)

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