§ 17 Stmk. WSG § 17

Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.9999

(1) Bei der Begehung von Wildbächen im Sinne des § 101 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 sind Organe des wasserbautechnischen Dienstes und des forsttechnischen Dienstes der Behörde beizuziehen. Die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung sind zeitgerecht von der beabsichtigten Begehung zu verständigen.

(2) Werden Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde über das Ergebnis der Begehung zu berichten.

(3) Werden bei der Begehung Übelstände, die nicht von höherer Gewalt herrühren, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt, so hat die Gemeinde dem Verursacher mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

(4) Kann ein zur Beseitigung eines Übelstandes Verpflichteter nicht festgestellt werden oder ist Gefahr im Verzuge, so hat die Gemeinde den Übelstand unverzüglich selbst zu beseitigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.9999

(1) Bei der Begehung von Wildbächen im Sinne des § 101 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 sind Organe des wasserbautechnischen Dienstes und des forsttechnischen Dienstes der Behörde beizuziehen. Die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung sind zeitgerecht von der beabsichtigten Begehung zu verständigen.

(2) Werden Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde über das Ergebnis der Begehung zu berichten.

(3) Werden bei der Begehung Übelstände, die nicht von höherer Gewalt herrühren, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt, so hat die Gemeinde dem Verursacher mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

(4) Kann ein zur Beseitigung eines Übelstandes Verpflichteter nicht festgestellt werden oder ist Gefahr im Verzuge, so hat die Gemeinde den Übelstand unverzüglich selbst zu beseitigen.

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