§ 23 Stmk. WSG § 23

Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 51 und § 52 Abs. 1 des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBI. Nr. 222/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 372/1971, soweit sie als landesgesetzliche Bestimmungen gelten, außer Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 51 und § 52 Abs. 1 des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBI. Nr. 222/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 372/1971, soweit sie als landesgesetzliche Bestimmungen gelten, außer Kraft.

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