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(1) Dieses Gesetz gilt für:
1. | Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen | |||||||||
a) | durch die Ausübung einer der in der Anlage 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten oder | |||||||||
b) | durch die Ausübung einer anderen als der in der Anlage 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten, sofern die Betreiberin/der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, und | |||||||||
2. | Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in der Anlage 1 Z 12 bis 14 angeführten beruflichen Tätigkeiten. |
(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist das Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiberinnen/Betreiber festgestellt werden kann.
(3) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheiden und BescheidenErkenntnissen, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(4) Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes sind nicht betroffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Dieses Gesetz gilt für:
1. | Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen | |||||||||
a) | durch die Ausübung einer der in der Anlage 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten oder | |||||||||
b) | durch die Ausübung einer anderen als der in der Anlage 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten, sofern die Betreiberin/der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, und | |||||||||
2. | Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in der Anlage 1 Z 12 bis 14 angeführten beruflichen Tätigkeiten. |
(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist das Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiberinnen/Betreiber festgestellt werden kann.
(3) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheiden und BescheidenErkenntnissen, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(4) Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes sind nicht betroffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013