§ 4 StUHG Begriffsbestimmungen

Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

1.

Umweltschaden:

a) jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Arten oder Lebensräume hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die in Anwendung der §§ 13b bis 13e des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 bewilligt wurden.

a)

jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Arten oder Lebensräume hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die in Anwendung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen zur Naturverträglichkeitsprüfung oder zum Artenschutz bewilligt wurden.

Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 2 zu ermitteln.

Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 2 zu ermitteln.

b)

jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

2.

Schaden oder Schädigung:

Eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.

3.

Geschützte Arten und natürliche Lebensräume:

a)

Vogelarten des Anhangs I und der nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten oder Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie;

b)

Lebensräume der Vogelarten des Anhangs I und der nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten oder der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II sowie natürliche Lebensräume des Anhangs I und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.

4.

Erhaltungszustand:

a)

im Hinblick auf eine Art die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können.

Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze anzunehmen ist, dass das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und

das natürliche Verbreitungsgebiet des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze zu sichern.

b)

im Hinblick auf einen natürlichen Lebensraum die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können.

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig erachtet, wenn

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiter bestehen werden und

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen günstig ist.

5.

Unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens:

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird.

6.

Berufliche Tätigkeit:

Jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.

7.

Betreiberin/Betreiber:

Jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfinnen/Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaberin/des Inhabers einer Zulassung, Genehmigung oder Bewilligung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann die bisherige Betreiberin/der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, treten an ihre Stelle die Eigentümerin/der Eigentümer (jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern diese den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder freiwillig geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen haben.

8.

Emission:

Die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt in Folge menschlicher Tätigkeiten.

9.

Vermeidungsmaßnahme:

Jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren.

10.

Sanierungsmaßnahme:

Jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne der Anlagen 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funk-tionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen.

11.

Natürliche Ressource:

Geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie Boden.

12.

Funktionen und Funktionen einer natürlichen Ressource:

Die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt.

13.

Ausgangszustand:

Der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird.

14.

Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung:

Im Falle geschützter Arten und natürlicher Lebensräume die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.

15.

Kosten:

Die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 11.02.2010 bis 31.07.2017

1.

Umweltschaden:

a) jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Arten oder Lebensräume hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die in Anwendung der §§ 13b bis 13e des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 bewilligt wurden.

a)

jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Arten oder Lebensräume hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die in Anwendung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen zur Naturverträglichkeitsprüfung oder zum Artenschutz bewilligt wurden.

Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 2 zu ermitteln.

Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 2 zu ermitteln.

b)

jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

2.

Schaden oder Schädigung:

Eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.

3.

Geschützte Arten und natürliche Lebensräume:

a)

Vogelarten des Anhangs I und der nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten oder Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie;

b)

Lebensräume der Vogelarten des Anhangs I und der nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten oder der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II sowie natürliche Lebensräume des Anhangs I und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.

4.

Erhaltungszustand:

a)

im Hinblick auf eine Art die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können.

Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze anzunehmen ist, dass das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und

das natürliche Verbreitungsgebiet des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze zu sichern.

b)

im Hinblick auf einen natürlichen Lebensraum die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen auswirken können.

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig erachtet, wenn

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiter bestehen werden und

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen günstig ist.

5.

Unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens:

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird.

6.

Berufliche Tätigkeit:

Jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.

7.

Betreiberin/Betreiber:

Jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfinnen/Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaberin/des Inhabers einer Zulassung, Genehmigung oder Bewilligung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann die bisherige Betreiberin/der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, treten an ihre Stelle die Eigentümerin/der Eigentümer (jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern diese den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder freiwillig geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen haben.

8.

Emission:

Die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt in Folge menschlicher Tätigkeiten.

9.

Vermeidungsmaßnahme:

Jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren.

10.

Sanierungsmaßnahme:

Jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne der Anlagen 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funk-tionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen.

11.

Natürliche Ressource:

Geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie Boden.

12.

Funktionen und Funktionen einer natürlichen Ressource:

Die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt.

13.

Ausgangszustand:

Der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird.

14.

Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung:

Im Falle geschützter Arten und natürlicher Lebensräume die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.

15.

Kosten:

Die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017

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