§ 15 StUHG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen, wer die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

nicht die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift,

2.

nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft,

3.

nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

4.

nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 ergreift.

(4) Eine Übertretung nach Abs(Anm. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.02.2010 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen, wer die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

nicht die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift,

2.

nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft,

3.

nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

4.

nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 ergreift.

(4) Eine Übertretung nach Abs(Anm. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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