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Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013