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(1) Die Änderung des § 2 Abs. 3, des § 6 Abs. 4, des § 7 Abs. 4 und 6, des § 8 Abs. 1 und 7 und der Überschrift des § 16 sowie der Entfall der §§ 13 und 15 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 4 Z. 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2019 treten § 11 Abs. 1 und 2 und die Änderungen der Anlage 1 Z 1, 6, 12 und 13 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Dezember 2019, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 71/2017LGBl. Nr. 101/2019
(1) Die Änderung des § 2 Abs. 3, des § 6 Abs. 4, des § 7 Abs. 4 und 6, des § 8 Abs. 1 und 7 und der Überschrift des § 16 sowie der Entfall der §§ 13 und 15 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 4 Z. 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2019 treten § 11 Abs. 1 und 2 und die Änderungen der Anlage 1 Z 1, 6, 12 und 13 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Dezember 2019, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 71/2017LGBl. Nr. 101/2019