§ 10 Stmk. SF Stiftungssatzung

Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Stiftungskurator hat binnen 6 Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung,

2.

Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das Stammvermögen der Stiftung,

3.

Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses,

4.

die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung, Funktionsdauer und Abberufung,

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Stiftungsorgan aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen sowie Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung und die Form der rechtsverbindlichen Fertigung,

6.

Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Stiftungsorgane,

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vermögens der Stiftung sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen,

8.

Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens (§ 21 Abs. 1 und 2).

(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter und dem Stiftungskurator Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen 3drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechendentsprechende geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.

(6) Den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv in Graz ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheidesder Genehmigung je eine Ausfertigung der Stiftungssatzung, auf der die Genehmigung beurkundet ist, zuzustellen.

(7) Die Stiftung darf erst mit Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2013

(1) Der Stiftungskurator hat binnen 6 Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung,

2.

Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das Stammvermögen der Stiftung,

3.

Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses,

4.

die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung, Funktionsdauer und Abberufung,

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Stiftungsorgan aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen sowie Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung und die Form der rechtsverbindlichen Fertigung,

6.

Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Stiftungsorgane,

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vermögens der Stiftung sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen,

8.

Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens (§ 21 Abs. 1 und 2).

(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter und dem Stiftungskurator Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen 3drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechendentsprechende geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.

(6) Den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv in Graz ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheidesder Genehmigung je eine Ausfertigung der Stiftungssatzung, auf der die Genehmigung beurkundet ist, zuzustellen.

(7) Die Stiftung darf erst mit Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten