§ 12 Stmk. SF Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Stiftungssachen

Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ansprüche der Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung oder der Stiftungssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Stiftung im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2013

Ansprüche der Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung oder der Stiftungssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Stiftung im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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