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(1) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 2 und 24 a durch die Novelle LGBl. Nr. 32/2000 tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 22 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung in § 19 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2007 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2007, in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2022 treten § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 19a, § 20a und § 24b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. März 2022, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2000, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 24/2022
(1) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 2 und 24 a durch die Novelle LGBl. Nr. 32/2000 tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 22 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung in § 19 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2007 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2007, in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2022 treten § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 19a, § 20a und § 24b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. März 2022, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2000, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 24/2022