§ 2 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung gemäß § 13 kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden..Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung gemäß Paragraph 13, kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden..
  2. (2)Absatz 2Die Sozialhilfe hat vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens einzusetzen, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfes (§ 9 Abs. 1) eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint.Die Sozialhilfe hat vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens einzusetzen, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfes (Paragraph 9, Absatz eins,) eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint.
  3. (3)Absatz 3Leistungen der Sozialhilfe können weder verpfändet noch gepfändet werden.

Anm§ 2 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung gemäß § 13 kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden..Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung gemäß Paragraph 13, kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden..
  2. (2)Absatz 2Die Sozialhilfe hat vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens einzusetzen, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfes (§ 9 Abs. 1) eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint.Die Sozialhilfe hat vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens einzusetzen, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfes (Paragraph 9, Absatz eins,) eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint.
  3. (3)Absatz 3Leistungen der Sozialhilfe können weder verpfändet noch gepfändet werden.

Anm§ 2 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

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