§ 3 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Bei Gewährung der Sozialhilfe ist jene in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahme zu wählen, die den persönlichen und familiären Verhältnissen des Hilfsbedürftigen entspricht und der Aufgabe der Sozialhilfe (§ 1§ 3 SHG) am ehesten gerecht wird seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.1998 bis 30.06.2021
Bei Gewährung der Sozialhilfe ist jene in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahme zu wählen, die den persönlichen und familiären Verhältnissen des Hilfsbedürftigen entspricht und der Aufgabe der Sozialhilfe (§ 1§ 3 SHG) am ehesten gerecht wird seit 30.06.2021 weggefallen.

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