§ 4 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.
  2. (2)Absatz 2Keinen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.Keinen Anspruch auf Leistungen nach Absatz eins, haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

§ 4 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.
  2. (2)Absatz 2Keinen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.Keinen Anspruch auf Leistungen nach Absatz eins, haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

§ 4 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.

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