§ 4 SHG Voraussetzung der Hilfe

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2024

(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich in der Steiermark aufhalten und unterhaltsberechtigte Angehörigeihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.

1.

Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der §§ 7 und 14.

2.

Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der §§ 7 Abs. 1 lit. b, c, d, Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 und lit. b und 14. Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden.

(1a) Personen, denen nach betreuungsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruchhaben einen Anspruch auf Gewährung der Grundversorgung zusteht, haben keinen RechtsanspruchHilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.

(2) Keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfsnach Abs. Ebenso1 haben Personen, die zum Adressatenkreis des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes zählen, keinen Rechtsanspruch aufzur Zielgruppe von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 7 Abs. 2 litnach dem Stmk. a Z. 3, § 9 Abs. 2 lit. a und c, §§ 10, 11 und 14.

(2) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen gilt nicht als Einkommen im Sinne des § 5. Es ist jedoch bei einer Hilfeleistung nach §§ 7 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 2 lit. a und b, 13 und 16 zu berücksichtigenGrundversorgungsgesetz zählen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2015 bis 30.06.2021

(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich in der Steiermark aufhalten und unterhaltsberechtigte Angehörigeihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.

1.

Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der §§ 7 und 14.

2.

Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der §§ 7 Abs. 1 lit. b, c, d, Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 und lit. b und 14. Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden.

(1a) Personen, denen nach betreuungsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruchhaben einen Anspruch auf Gewährung der Grundversorgung zusteht, haben keinen RechtsanspruchHilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.

(2) Keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfsnach Abs. Ebenso1 haben Personen, die zum Adressatenkreis des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes zählen, keinen Rechtsanspruch aufzur Zielgruppe von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 7 Abs. 2 litnach dem Stmk. a Z. 3, § 9 Abs. 2 lit. a und c, §§ 10, 11 und 14.

(2) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen gilt nicht als Einkommen im Sinne des § 5. Es ist jedoch bei einer Hilfeleistung nach §§ 7 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 2 lit. a und b, 13 und 16 zu berücksichtigenGrundversorgungsgesetz zählen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

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