§ 5 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.Hilfeleistungen gemäß Paragraph 13, sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.
  2. (1a)Absatz eins aNähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
  3. (1b)Absatz eins bZuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.
  4. (1c)Absatz eins cDas Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a und b und Paragraph 13, zu berücksichtigen.
  5. (2)Absatz 2Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß Paragraph 947, ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.
  6. (3)Absatz 3Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
  7. (4)Absatz 4Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.
  8. (5)Absatz 5(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm§ 5 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsHilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.Hilfeleistungen gemäß Paragraph 13, sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.
  2. (1a)Absatz eins aNähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
  3. (1b)Absatz eins bZuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.
  4. (1c)Absatz eins cDas Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a und b und Paragraph 13, zu berücksichtigen.
  5. (2)Absatz 2Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß Paragraph 947, ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.
  6. (3)Absatz 3Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
  7. (4)Absatz 4Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.
  8. (5)Absatz 5(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm§ 5 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

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