§ 6 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Art und Ausmaß der Hilfe sind davon abhängig zu machen, daß der Hilfeempfänger bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen§ 6 SHG seit 30.06.2021 weggefallen. Dabei ist auf den gesundheitlichen Zustand, das Lebensalter und nach Möglichkeit auf die berufliche Eignung und Vorbildung des Hilfeempfängers sowie auf die familiären Verhältnisse, insbesondere auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten Kinder, Bedacht zu nehmen.

(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von:

a)

Personen, die in einer Erwerbsausbildung stehen;

b)

erwerbsunfähigen Personen;

c)

Frauen ab dem vollendeten 60. und Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr;

d)

Alleinstehenden, die ihr Kind selbst betreuen, innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes;

e)

Alleinstehenden, die ihr Kind selbst betreuen, innerhalb des dritten Lebensjahres ab der Geburt eines Kindes, wenn nach dem zweiten Lebensjahr eine Betreuung des Kindes nicht in zumutbarer Weise sichergestellt werden kann.

(3) Die Fähigkeit des Hilfeempfängers, von der Hilfe ganz oder zum Teil unabhängig zu werden, ist besonders zu fördern.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.1998 bis 30.06.2021
(1) Art und Ausmaß der Hilfe sind davon abhängig zu machen, daß der Hilfeempfänger bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen§ 6 SHG seit 30.06.2021 weggefallen. Dabei ist auf den gesundheitlichen Zustand, das Lebensalter und nach Möglichkeit auf die berufliche Eignung und Vorbildung des Hilfeempfängers sowie auf die familiären Verhältnisse, insbesondere auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten Kinder, Bedacht zu nehmen.

(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von:

a)

Personen, die in einer Erwerbsausbildung stehen;

b)

erwerbsunfähigen Personen;

c)

Frauen ab dem vollendeten 60. und Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr;

d)

Alleinstehenden, die ihr Kind selbst betreuen, innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes;

e)

Alleinstehenden, die ihr Kind selbst betreuen, innerhalb des dritten Lebensjahres ab der Geburt eines Kindes, wenn nach dem zweiten Lebensjahr eine Betreuung des Kindes nicht in zumutbarer Weise sichergestellt werden kann.

(3) Die Fähigkeit des Hilfeempfängers, von der Hilfe ganz oder zum Teil unabhängig zu werden, ist besonders zu fördern.

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