§ 8 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Lebensunterhalt umfaßt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören§ 8 SHG seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Als Maßnahme zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, können fortlaufende monatliche Geldleistungen gewährt werden. Solche Geldleistungen sind nach Richtsätzen zu bemessen (richtsatzgemäße Geldleistung).

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Die richtsatzgemäße Geldleistung kann im Einzelfall auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfeempfänger trotz wiederholter Aufforderung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht oder trotz Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Familienangehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Richtsatzgemäße Geldleistungen sind minderjährigen Mitunterstützten, für die Familienbeihilfe bezogen wird, in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe zu gewähren, wobei die diesen tatsächlich zufließenden Einkünfte dem zweifachen Richtsatz gegenüberzustellen sind und die sich ergebende Differenz als Sozialhilfeleistung zu gewähren ist.

(6) Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, so ist zusätzlich der tatsächlich vertretbare Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft zu tragen. Wenn der Hilfeempfänger mehr als ein Jahr Hilfen gemäß Abs. 1 bezogen hat, darf die richtsatzgemäße Geldleistung einschließlich des Aufwandes für Unterkunft die Höhe der Mindestleistungen gemäß Abs. 9 nicht überschreiten.

(7) Die Zuerkennung richtsatzgemäßer Geldleistungen schließt erforderliche weitere Maßnahmen zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes im Einzelfall nicht aus.

(8) Zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen sind durch Verordnung der Landesregierung Richtsätze für

a)

alleinstehend Unterstützte,

b)

Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,

c)

Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben,

festzusetzen.

(9) Bei der Festsetzung der Richtsätze ist davon auszugehen, daß die im Rahmen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der geltenden Fassung, gewährten vergleichbaren Mindestleistungen in der Regel den ausreichenden Lebensbedarf sicherstellen, und zwar jeweils ausgenommen den Aufwand für Unterkunft.

(10) Durch Verordnung der Landesregierung ist ein Betrag festzusetzen, der dem alleinstehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung von Energiekosten gebührt.

(11) Die richtsatzgemäße Geldleistung sowie der Aufwand für Unterkunft dürfen in Summe die Höhe der vergleichbaren Leistungen der Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nicht übersteigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 7/2015

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2015 bis 30.06.2021
(1) Der Lebensunterhalt umfaßt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören§ 8 SHG seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Als Maßnahme zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, können fortlaufende monatliche Geldleistungen gewährt werden. Solche Geldleistungen sind nach Richtsätzen zu bemessen (richtsatzgemäße Geldleistung).

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Die richtsatzgemäße Geldleistung kann im Einzelfall auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfeempfänger trotz wiederholter Aufforderung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht oder trotz Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Familienangehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Richtsatzgemäße Geldleistungen sind minderjährigen Mitunterstützten, für die Familienbeihilfe bezogen wird, in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe zu gewähren, wobei die diesen tatsächlich zufließenden Einkünfte dem zweifachen Richtsatz gegenüberzustellen sind und die sich ergebende Differenz als Sozialhilfeleistung zu gewähren ist.

(6) Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, so ist zusätzlich der tatsächlich vertretbare Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft zu tragen. Wenn der Hilfeempfänger mehr als ein Jahr Hilfen gemäß Abs. 1 bezogen hat, darf die richtsatzgemäße Geldleistung einschließlich des Aufwandes für Unterkunft die Höhe der Mindestleistungen gemäß Abs. 9 nicht überschreiten.

(7) Die Zuerkennung richtsatzgemäßer Geldleistungen schließt erforderliche weitere Maßnahmen zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes im Einzelfall nicht aus.

(8) Zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen sind durch Verordnung der Landesregierung Richtsätze für

a)

alleinstehend Unterstützte,

b)

Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,

c)

Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben,

festzusetzen.

(9) Bei der Festsetzung der Richtsätze ist davon auszugehen, daß die im Rahmen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der geltenden Fassung, gewährten vergleichbaren Mindestleistungen in der Regel den ausreichenden Lebensbedarf sicherstellen, und zwar jeweils ausgenommen den Aufwand für Unterkunft.

(10) Durch Verordnung der Landesregierung ist ein Betrag festzusetzen, der dem alleinstehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung von Energiekosten gebührt.

(11) Die richtsatzgemäße Geldleistung sowie der Aufwand für Unterkunft dürfen in Summe die Höhe der vergleichbaren Leistungen der Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz nicht übersteigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 7/2015

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