§ 12 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Zum Lebensbedarf eines Minderjährigen gehört die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung und eine auf seine Fähigkeiten und Neigungen Bedacht nehmende angemessene Berufsausbildung§ 12 SHG seit 30.06.2021 weggefallen. Wenn es die Fähigkeiten des Hilfeempfängers und der bisherige Erfolg rechtfertigen, so ist die Beendigung einer Berufs- bzw. Schulausbildung höchstens bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres zu ermöglichen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.1998 bis 30.06.2021
Zum Lebensbedarf eines Minderjährigen gehört die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung und eine auf seine Fähigkeiten und Neigungen Bedacht nehmende angemessene Berufsausbildung§ 12 SHG seit 30.06.2021 weggefallen. Wenn es die Fähigkeiten des Hilfeempfängers und der bisherige Erfolg rechtfertigen, so ist die Beendigung einer Berufs- bzw. Schulausbildung höchstens bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres zu ermöglichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten