§ 13 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß Paragraph 13 a, anerkannt sind.
  3. (3)Absatz 3Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Absatz eins, gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
  4. (4)Absatz 4Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Absatz eins, gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
  5. (5)Absatz 5Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.
  6. (6)Absatz 6Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Absatz eins, noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.

Anm§ 13 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsPflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß Paragraph 13 a, anerkannt sind.
  3. (3)Absatz 3Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Absatz eins, gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
  4. (4)Absatz 4Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Absatz eins, gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
  5. (5)Absatz 5Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.
  6. (6)Absatz 6Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Absatz eins, noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.

Anm§ 13 SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

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