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(1) Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten Standort und legt die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Bettenanzahl und die Kategorie (Abs. 8 Z 2) fest. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Der Bedarf an Pflegeheimbetten und Pflegeheimbetten mit Psychiatriezuschlag ist durch Verordnung der Landesregierung für Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst pro Bezirk festzulegen. Bei der Festlegung des Bedarfs hat die Landesregierung auf demografische, sozioökonomische und gesundheitsbezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die Behörde darf stationäre Einrichtungen nur anerkennen, wenn auf Grund dieses Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie bereits erfolgter Anerkennungen (Abs. 3) noch Pflegebettkapazitäten frei sind.
(3) Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Anerkennungswerberin/vom Anerkennungswerber zu verantworten sind, einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist auszuführen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Eignung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Frist nachgewiesen werden kann.
(4) Die Verlegung des Standortes einer stationären Einrichtung in ein anderes Gebiet gemäß Abs. 2 bedarf einer Anerkennung nach den vorstehenden Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erhöhung der Bettenzahl jedoch mit der Maßgabe, dass bei stationären Einrichtungen, die noch nicht gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ohne entsprechenden Antrag eine Festlegung der Kategorie nicht erfolgt.
(5) Der Sozialhilfeverband/Die Stadt Graz, in dessen/deren Gebiet eine stationäre Einrichtung anerkannt werden soll, ist vor Erlassung des Anerkennungsbescheides nach Abs. 1 und 4 zu hören.
(6) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Bettenanzahl ist der Landesregierung in den Fällen des Abs. 6a Z 1 und 3 spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung und in den Fällen des Abs. 6a Z 2 unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Die Abänderung hat bei stationären Einrichtungen, die gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, erforderlichenfalls auch die Neufestlegung der Kategorie zu umfassen.
(6a) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Pflegebettenanzahl liegt vor, wenn
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(7) Die Verlegung des Standortes und die Zusammenlegung von anerkannten stationären Einrichtungen innerhalb eines Gebietes gemäß Abs. 2 sind gemäß Abs. 1 anzuerkennen. In diesen Fällen entfällt die Bedarfsprüfung. Werden stationäre Einrichtungen zusammengelegt, die alle nicht gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ist, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt wird, keine Kategorie festzulegen.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 1/2022, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
(1) Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten Standort und legt die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Bettenanzahl und die Kategorie (Abs. 8 Z 2) fest. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Der Bedarf an Pflegeheimbetten und Pflegeheimbetten mit Psychiatriezuschlag ist durch Verordnung der Landesregierung für Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst pro Bezirk festzulegen. Bei der Festlegung des Bedarfs hat die Landesregierung auf demografische, sozioökonomische und gesundheitsbezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die Behörde darf stationäre Einrichtungen nur anerkennen, wenn auf Grund dieses Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie bereits erfolgter Anerkennungen (Abs. 3) noch Pflegebettkapazitäten frei sind.
(3) Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Anerkennungswerberin/vom Anerkennungswerber zu verantworten sind, einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist auszuführen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Eignung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Frist nachgewiesen werden kann.
(4) Die Verlegung des Standortes einer stationären Einrichtung in ein anderes Gebiet gemäß Abs. 2 bedarf einer Anerkennung nach den vorstehenden Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erhöhung der Bettenzahl jedoch mit der Maßgabe, dass bei stationären Einrichtungen, die noch nicht gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ohne entsprechenden Antrag eine Festlegung der Kategorie nicht erfolgt.
(5) Der Sozialhilfeverband/Die Stadt Graz, in dessen/deren Gebiet eine stationäre Einrichtung anerkannt werden soll, ist vor Erlassung des Anerkennungsbescheides nach Abs. 1 und 4 zu hören.
(6) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Bettenanzahl ist der Landesregierung in den Fällen des Abs. 6a Z 1 und 3 spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung und in den Fällen des Abs. 6a Z 2 unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Die Abänderung hat bei stationären Einrichtungen, die gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, erforderlichenfalls auch die Neufestlegung der Kategorie zu umfassen.
(6a) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Pflegebettenanzahl liegt vor, wenn
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(7) Die Verlegung des Standortes und die Zusammenlegung von anerkannten stationären Einrichtungen innerhalb eines Gebietes gemäß Abs. 2 sind gemäß Abs. 1 anzuerkennen. In diesen Fällen entfällt die Bedarfsprüfung. Werden stationäre Einrichtungen zusammengelegt, die alle nicht gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ist, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt wird, keine Kategorie festzulegen.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 1/2022, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,