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(2) Der Rechtsträger der Einrichtung ist verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde, im Falle einer Aufgabenübertragung gemäß Abs. 1 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde während der Betriebszeiten Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die schriftlichen Unterlagen zu gestatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 47/2018
(2) Der Rechtsträger der Einrichtung ist verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde, im Falle einer Aufgabenübertragung gemäß Abs. 1 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde während der Betriebszeiten Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die schriftlichen Unterlagen zu gestatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 47/2018