§ 13c SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 13a Abs. 3 erforderliche Bewilligung rechtskräftig entzogen wurde oder dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13b Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wurde oderdie gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, erforderliche Bewilligung rechtskräftig entzogen wurde oder dem Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, nicht fristgerecht entsprochen wurde oder
  2. 2.Ziffer 2Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zur Einrichtung und die Einsicht in die schriftlichen Unterlagen gemäß § 13b Abs. 2 nicht gewährt wird oderOrganen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zur Einrichtung und die Einsicht in die schriftlichen Unterlagen gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, nicht gewährt wird oder
  3. 3.Ziffer 3über das Vermögen der Einrichtung ein Konkursverfahren eröffnet wird oder ein derartiger Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder die Zwangsverwaltung über das Vermögen der Einrichtung angeordnet wird oder
  4. 4.Ziffer 4die Einrichtung wiederholt wegen Nichteinhaltung der pflegeheimrechtlichen Bestimmungen über die Personalausstattung rechtskräftig bestraft wurde oder
  5. 5.Ziffer 5wenn über eine für die Einrichtung in der Pflege tätige Person wiederholt wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes eine Geldstrafe von mehr als 1000 Euro oder eine bedingte oder unbedingte Haftstrafe rechtskräftig verhängt wurde und diese Person weiterbeschäftigt wurde, obwohl das Beschäftigungsverhältnis beendet hätte werden können oder
  6. 6.Ziffer 6über verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der stationären Einrichtung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wiederholt eine Strafe gemäß § 42 Abs. 1 Z 7 verhängt wurde.über verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der stationären Einrichtung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wiederholt eine Strafe gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, verhängt wurde.

Anm§ 13c SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 47/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.2024
Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 13a Abs. 3 erforderliche Bewilligung rechtskräftig entzogen wurde oder dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13b Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wurde oderdie gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, erforderliche Bewilligung rechtskräftig entzogen wurde oder dem Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, nicht fristgerecht entsprochen wurde oder
  2. 2.Ziffer 2Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zur Einrichtung und die Einsicht in die schriftlichen Unterlagen gemäß § 13b Abs. 2 nicht gewährt wird oderOrganen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zur Einrichtung und die Einsicht in die schriftlichen Unterlagen gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, nicht gewährt wird oder
  3. 3.Ziffer 3über das Vermögen der Einrichtung ein Konkursverfahren eröffnet wird oder ein derartiger Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder die Zwangsverwaltung über das Vermögen der Einrichtung angeordnet wird oder
  4. 4.Ziffer 4die Einrichtung wiederholt wegen Nichteinhaltung der pflegeheimrechtlichen Bestimmungen über die Personalausstattung rechtskräftig bestraft wurde oder
  5. 5.Ziffer 5wenn über eine für die Einrichtung in der Pflege tätige Person wiederholt wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes eine Geldstrafe von mehr als 1000 Euro oder eine bedingte oder unbedingte Haftstrafe rechtskräftig verhängt wurde und diese Person weiterbeschäftigt wurde, obwohl das Beschäftigungsverhältnis beendet hätte werden können oder
  6. 6.Ziffer 6über verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der stationären Einrichtung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wiederholt eine Strafe gemäß § 42 Abs. 1 Z 7 verhängt wurde.über verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der stationären Einrichtung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wiederholt eine Strafe gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, verhängt wurde.

Anm§ 13c SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 47/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten