§ 14 SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2024

(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung zu übernehmen, soweit sie nicht aus demNachlaß getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.

(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2024

(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung zu übernehmen, soweit sie nicht aus demNachlaß getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.

(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist.

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