§ 16 SHG Art, Umfang und Voraussetzungen

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsSoziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.
  2. (2)Absatz 2Folgende soziale Dienste sind sicherzustellen:
    1. a)Litera aAlten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steier-märkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird;Alten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steier-märkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird;
    2. b)Litera bGesundheits- und Krankenpflege, soweit sie nicht in stationären Anstalten erbracht wird, wie beispielsweise Hauskrankenpflege;
    3. c)Litera cEssenszustelldienst.
  3. (3)Absatz 3Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden:
    1. 1.Ziffer einsvorbeugende Gesundheitshilfe;
    2. 2.Ziffer 2Beratungsdienste;
    3. 3.Ziffer 3Erholungshilfen für alte Menschen (z. B. Kurzzeitpflege),
    4. 4.Ziffer 4Tagesbetreuung (§ 20a).Tagesbetreuung (Paragraph 20 a,).
  4. (4)Absatz 4Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers abhängig zu machen.
  5. (5)Absatz 5Auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch.

(1) Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.

(2) Folgende soziale Dienste sind sicherzustellen:

a)

Alten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steier-märkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird;

b)

Gesundheits- und Krankenpflege, soweit sie nicht in stationären Anstalten erbracht wird, wie beispielsweise Hauskrankenpflege;

c)

Essenszustelldienst.

(3) Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden:

1.

vorbeugende Gesundheitshilfe;

2.

Beratungsdienste;

3.

Erholungshilfen für alte Menschen (z. B. Kurzzeitpflege).

(4) Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers abhängig zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsSoziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.
  2. (2)Absatz 2Folgende soziale Dienste sind sicherzustellen:
    1. a)Litera aAlten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steier-märkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird;Alten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steier-märkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird;
    2. b)Litera bGesundheits- und Krankenpflege, soweit sie nicht in stationären Anstalten erbracht wird, wie beispielsweise Hauskrankenpflege;
    3. c)Litera cEssenszustelldienst.
  3. (3)Absatz 3Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden:
    1. 1.Ziffer einsvorbeugende Gesundheitshilfe;
    2. 2.Ziffer 2Beratungsdienste;
    3. 3.Ziffer 3Erholungshilfen für alte Menschen (z. B. Kurzzeitpflege),
    4. 4.Ziffer 4Tagesbetreuung (§ 20a).Tagesbetreuung (Paragraph 20 a,).
  4. (4)Absatz 4Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers abhängig zu machen.
  5. (5)Absatz 5Auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch.

(1) Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.

(2) Folgende soziale Dienste sind sicherzustellen:

a)

Alten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steier-märkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird;

b)

Gesundheits- und Krankenpflege, soweit sie nicht in stationären Anstalten erbracht wird, wie beispielsweise Hauskrankenpflege;

c)

Essenszustelldienst.

(3) Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden:

1.

vorbeugende Gesundheitshilfe;

2.

Beratungsdienste;

3.

Erholungshilfen für alte Menschen (z. B. Kurzzeitpflege).

(4) Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers abhängig zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

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