§ 19 SHG Kostentragung

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024

(1) Die SozialhilfeverbändeDas Steiermärkische Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz (Stadt GrazStSPLFG) haben 40%, in der Kosten der Hilfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu tragen.

(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen könnenjeweils geltenden Fassung, gilt für die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) allein oder gemeinsam mit dem Land Steiermark Leistungen erbringen.Kostentragung

  1. 1.Ziffer einsder Hilfeleistungen gemäß § 9, § 10, § 13, § 14 und § 31,der Hilfeleistungen gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 31,,
  2. 2.Ziffer 2der vom Land aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragenden Kosten (§ 24a) undder vom Land aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragenden Kosten (Paragraph 24 a,) und
  3. 3.Ziffer 3der Tagesbetreuung (§ 20a) mit der Maßgabe, dass das Land die unbedeckten Auszahlungen nur mitfinanziert, wenn die vom Land vorgegebenen Qualitätsstandards eingehalten werden. Die unbedeckten Auszahlungen dieser Leistung sind mit den von der Landesregierung mit Verordnung festgelegten Normkosten begrenzt.der Tagesbetreuung (Paragraph 20 a,) mit der Maßgabe, dass das Land die unbedeckten Auszahlungen nur mitfinanziert, wenn die vom Land vorgegebenen Qualitätsstandards eingehalten werden. Die unbedeckten Auszahlungen dieser Leistung sind mit den von der Landesregierung mit Verordnung festgelegten Normkosten begrenzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2023

(1) Die SozialhilfeverbändeDas Steiermärkische Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz (Stadt GrazStSPLFG) haben 40%, in der Kosten der Hilfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu tragen.

(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen könnenjeweils geltenden Fassung, gilt für die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) allein oder gemeinsam mit dem Land Steiermark Leistungen erbringen.Kostentragung

  1. 1.Ziffer einsder Hilfeleistungen gemäß § 9, § 10, § 13, § 14 und § 31,der Hilfeleistungen gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 31,,
  2. 2.Ziffer 2der vom Land aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragenden Kosten (§ 24a) undder vom Land aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragenden Kosten (Paragraph 24 a,) und
  3. 3.Ziffer 3der Tagesbetreuung (§ 20a) mit der Maßgabe, dass das Land die unbedeckten Auszahlungen nur mitfinanziert, wenn die vom Land vorgegebenen Qualitätsstandards eingehalten werden. Die unbedeckten Auszahlungen dieser Leistung sind mit den von der Landesregierung mit Verordnung festgelegten Normkosten begrenzt.der Tagesbetreuung (Paragraph 20 a,) mit der Maßgabe, dass das Land die unbedeckten Auszahlungen nur mitfinanziert, wenn die vom Land vorgegebenen Qualitätsstandards eingehalten werden. Die unbedeckten Auszahlungen dieser Leistung sind mit den von der Landesregierung mit Verordnung festgelegten Normkosten begrenzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

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