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(1) Die SozialhilfeverbändeDas Steiermärkische Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz (Stadt GrazStSPLFG) haben 40%, in der Kosten der Hilfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu tragen.
(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen könnenjeweils geltenden Fassung, gilt für die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) allein oder gemeinsam mit dem Land Steiermark Leistungen erbringen.Kostentragung
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
(1) Die SozialhilfeverbändeDas Steiermärkische Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz (Stadt GrazStSPLFG) haben 40%, in der Kosten der Hilfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu tragen.
(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen könnenjeweils geltenden Fassung, gilt für die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) allein oder gemeinsam mit dem Land Steiermark Leistungen erbringen.Kostentragung
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,