§ 20 SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2024

(1) Die Gemeinden einschließlich der Stadt Graz haben für die Sicherstellung der Soforthilfe (§ 36 Abs. 3) zu sorgen.

(2) Die Gemeinden haben die im § 16 Abs. 2 angeführten sozialen Dienste zu gewährleisten, sie sollen weiters soziale Aktivitäten der Bevölkerung fördern und unterstützen (z. B. Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfegruppen).

(3) Die Gemeinden können die sozialen Dienste erbringen:

a)

selbst oder

b)

in einer Verwaltungsgemeinschaft gemäß den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, oder

c)

durch freiwilligen Zusammenschluß zu einem Gemeindeverband gemäß den Bestimmungen des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes – GVOG 1997, LGBl. Nr. 66, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Gemeinden und die Gemeindeverbände können die tatsächliche Leistung der sozialen Dienste vertraglich Dritten, insbesondere privaten Trägern, übertragen. Vor Abschluß eines solchen Vertrages ist erforderlichenfalls durch Vereinbarung mit Nachbargemeinden sicherzustellen, daß die tatsächliche Leistung der sozialen Dienste für ein Gebiet im Sinne des Abs. 5 gewährleistet ist.

(5) Bei der Organisation der Erbringung sozialer Dienste ist auf die topographische Lage, die höchstmögliche Effizienz und den zweckdienlichsten Einsatz der sozialen Dienste Bedacht zu nehmen; auf bestehende Strukturen ist Rücksicht zu nehmen. Die Erbringung der sozialen Dienste in räumlich geschlossenen Gebieten, in denen zwischen 7000 und 35.000 Menschen leben, ist anzustreben. Die räumlichen Einheiten, in denen soziale Dienste erbracht werden, heißen integrierte Sozial- und Gesundheitssprengel, ISGS. In den integrierten Sozial- und Gesundheitssprengeln ist die organisatorische Vernetzung der Leistungserbringung zur Gewährleistung einer koordinierten, dauerhaften, flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Diensten sicherzustellen.

(6) Die Finanzierung der sozialen Dienste erfolgt durch:

a)

die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband;

b)

Kostenbeiträge der Leistungempfänger;

c)

sonstige Mittel wie Spenden, Schenkungen;

d)

Beiträge des Landes.

(7) Die Gemeinden haben dem Land erstmalig innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes mitzuteilen, in welcher Form sie die sozialen Dienste erbringen. Ebenso haben die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände dem Land jede Änderung unverzüglich mitzuteilen.

(8) Erbringt eine Gemeinde die sozialen Dienste nicht oder nicht in ausreichendem Maße, so hat die Landesregierung die Gemeinde aufzufordern, binnen drei Monaten den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat die Landesregierung die in Betracht kommende Gemeinde mit anderen Gemeinden durch Verordnung zu einem Gemeindeverband zusammenzuschließen bzw. einem bestehenden Gemeindeverband anzuschließen und diesen zu verpflichten, diese Gemeinde aufzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2024

(1) Die Gemeinden einschließlich der Stadt Graz haben für die Sicherstellung der Soforthilfe (§ 36 Abs. 3) zu sorgen.

(2) Die Gemeinden haben die im § 16 Abs. 2 angeführten sozialen Dienste zu gewährleisten, sie sollen weiters soziale Aktivitäten der Bevölkerung fördern und unterstützen (z. B. Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfegruppen).

(3) Die Gemeinden können die sozialen Dienste erbringen:

a)

selbst oder

b)

in einer Verwaltungsgemeinschaft gemäß den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, oder

c)

durch freiwilligen Zusammenschluß zu einem Gemeindeverband gemäß den Bestimmungen des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes – GVOG 1997, LGBl. Nr. 66, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Gemeinden und die Gemeindeverbände können die tatsächliche Leistung der sozialen Dienste vertraglich Dritten, insbesondere privaten Trägern, übertragen. Vor Abschluß eines solchen Vertrages ist erforderlichenfalls durch Vereinbarung mit Nachbargemeinden sicherzustellen, daß die tatsächliche Leistung der sozialen Dienste für ein Gebiet im Sinne des Abs. 5 gewährleistet ist.

(5) Bei der Organisation der Erbringung sozialer Dienste ist auf die topographische Lage, die höchstmögliche Effizienz und den zweckdienlichsten Einsatz der sozialen Dienste Bedacht zu nehmen; auf bestehende Strukturen ist Rücksicht zu nehmen. Die Erbringung der sozialen Dienste in räumlich geschlossenen Gebieten, in denen zwischen 7000 und 35.000 Menschen leben, ist anzustreben. Die räumlichen Einheiten, in denen soziale Dienste erbracht werden, heißen integrierte Sozial- und Gesundheitssprengel, ISGS. In den integrierten Sozial- und Gesundheitssprengeln ist die organisatorische Vernetzung der Leistungserbringung zur Gewährleistung einer koordinierten, dauerhaften, flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Diensten sicherzustellen.

(6) Die Finanzierung der sozialen Dienste erfolgt durch:

a)

die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband;

b)

Kostenbeiträge der Leistungempfänger;

c)

sonstige Mittel wie Spenden, Schenkungen;

d)

Beiträge des Landes.

(7) Die Gemeinden haben dem Land erstmalig innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes mitzuteilen, in welcher Form sie die sozialen Dienste erbringen. Ebenso haben die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände dem Land jede Änderung unverzüglich mitzuteilen.

(8) Erbringt eine Gemeinde die sozialen Dienste nicht oder nicht in ausreichendem Maße, so hat die Landesregierung die Gemeinde aufzufordern, binnen drei Monaten den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat die Landesregierung die in Betracht kommende Gemeinde mit anderen Gemeinden durch Verordnung zu einem Gemeindeverband zusammenzuschließen bzw. einem bestehenden Gemeindeverband anzuschließen und diesen zu verpflichten, diese Gemeinde aufzunehmen.

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