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(2) Die Sozialhilfeverbände führen den Namen der politischen Bezirke.
(3) Die Bildung der Gemeindeverbände, die Zusammensetzung der Organe sowie die Aufgaben der Organe und die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen des GVOG 1997.
(4) Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft. Das Nähere über die inhaltliche Aufgabenstellung, die personellen Belange, den an das Land zu leistenden Kostenersatz für Personal- und Sachaufwand sowie die Verwendung einer einheitlichen Software ist in einem Vertrag zwischen dem Land und dem Sozialhilfeverband zu regeln.
(5) Der dem Land durch die Besorgung von Aufgaben für den Sozialhilfeverband entstehende Personal- und Sachaufwand ist durch den Sozialhilfeverband zu ersetzen.
(6) Die Funktionsdauer eines Vertreters der Gemeinde in der Verbandsversammlung endet
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(7) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung obliegt dem Verbandsobmann. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Verbandsobmann verpflichtet, die Verbandsversammlung innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß sie innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.
(8) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
(9) Die Mitglieder des Verbandsvorstands sind neu zu wählen
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(10) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes endet vorzeitig:
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(11) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes haben nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr stattzufinden. Das Nähere über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
(12) Die Verbandsversammlung hat neben den im Gemeindeverbandsorganisationsgesetz der Verbandsversammlung zugewiesenen Aufgaben folgende weitere Aufgaben:
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(13) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
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(14) Der Obmann des Sozialhilfeverbandes hat die ihm im GVOG zugewiesenen Aufgaben, ausgenommen die Leitung der Geschäftsstelle, wahrzunehmen. Daneben hat er folgende Aufgaben:
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(14a) Die Sozialhilfeverbände sind berechtigt bei Besorgung ihrer Aufgaben den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr durch Abfrage im Zentralen Melderegister zu ermitteln (§ 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991).
(14b) Die Sozialhilfeverbände sind ermächtigt die zum Zweck der Kostentragung notwendigen personenbezogenen Daten automatisiert zu verarbeiten. Dazu zählen insbesondere Daten zu Hilfeempfänger/innen und bei Minderjährigen zu deren Eltern, zu Leistungserbringern, zu Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistung sowie Daten, die zur Gegen- und Rückverrechnung mit anderen Sozialhilfeträgern erforderlich sind.
(15) Die Sozialhilfeverbände sind berechtigt, ihren durch die eigenen Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf auf Grund des § 3 Abs. 2 F-VG§ 21 SHG auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Soll-Aufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) umzulegen (Sozialhilfeumlage)seit 01.01.2024 weggefallen. Die Höhe der Sozialhilfeumlage ist in einem Hundertsatz dieser Berechnungsgrundlage festzusetzen. Der Hundertsatz bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Sozialhilfeumlage ist von den Gemeinden in monatlichen Teilbeträgen bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.
(16) Aufwendungen der Gemeinden für die sozialen Dienste gemäß § 16 sind nicht in die Sozialhilfeumlage einzubeziehen.
(17) Bei Zusammenführung von Bezirkshauptmannschaften (politischen Bezirken) gilt Folgendes:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021
(2) Die Sozialhilfeverbände führen den Namen der politischen Bezirke.
(3) Die Bildung der Gemeindeverbände, die Zusammensetzung der Organe sowie die Aufgaben der Organe und die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen des GVOG 1997.
(4) Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft. Das Nähere über die inhaltliche Aufgabenstellung, die personellen Belange, den an das Land zu leistenden Kostenersatz für Personal- und Sachaufwand sowie die Verwendung einer einheitlichen Software ist in einem Vertrag zwischen dem Land und dem Sozialhilfeverband zu regeln.
(5) Der dem Land durch die Besorgung von Aufgaben für den Sozialhilfeverband entstehende Personal- und Sachaufwand ist durch den Sozialhilfeverband zu ersetzen.
(6) Die Funktionsdauer eines Vertreters der Gemeinde in der Verbandsversammlung endet
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(7) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung obliegt dem Verbandsobmann. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Verbandsobmann verpflichtet, die Verbandsversammlung innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß sie innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.
(8) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
(9) Die Mitglieder des Verbandsvorstands sind neu zu wählen
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(10) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes endet vorzeitig:
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(11) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes haben nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr stattzufinden. Das Nähere über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
(12) Die Verbandsversammlung hat neben den im Gemeindeverbandsorganisationsgesetz der Verbandsversammlung zugewiesenen Aufgaben folgende weitere Aufgaben:
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(13) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
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(14) Der Obmann des Sozialhilfeverbandes hat die ihm im GVOG zugewiesenen Aufgaben, ausgenommen die Leitung der Geschäftsstelle, wahrzunehmen. Daneben hat er folgende Aufgaben:
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(14a) Die Sozialhilfeverbände sind berechtigt bei Besorgung ihrer Aufgaben den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr durch Abfrage im Zentralen Melderegister zu ermitteln (§ 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991).
(14b) Die Sozialhilfeverbände sind ermächtigt die zum Zweck der Kostentragung notwendigen personenbezogenen Daten automatisiert zu verarbeiten. Dazu zählen insbesondere Daten zu Hilfeempfänger/innen und bei Minderjährigen zu deren Eltern, zu Leistungserbringern, zu Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistung sowie Daten, die zur Gegen- und Rückverrechnung mit anderen Sozialhilfeträgern erforderlich sind.
(15) Die Sozialhilfeverbände sind berechtigt, ihren durch die eigenen Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf auf Grund des § 3 Abs. 2 F-VG§ 21 SHG auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Soll-Aufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) umzulegen (Sozialhilfeumlage)seit 01.01.2024 weggefallen. Die Höhe der Sozialhilfeumlage ist in einem Hundertsatz dieser Berechnungsgrundlage festzusetzen. Der Hundertsatz bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Sozialhilfeumlage ist von den Gemeinden in monatlichen Teilbeträgen bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.
(16) Aufwendungen der Gemeinden für die sozialen Dienste gemäß § 16 sind nicht in die Sozialhilfeumlage einzubeziehen.
(17) Bei Zusammenführung von Bezirkshauptmannschaften (politischen Bezirken) gilt Folgendes:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021