§ 21a SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungsentgelte gemäß § 13a Abs. 8 Z 2 werden beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.Zur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungsentgelte gemäß Paragraph 13 a, Absatz 8, Ziffer 2, werden beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.
  2. (2)Absatz 2Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einszwei Mitglieder, die von der Landesregierung über Vorschlag des gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflegeheime zuständigen Regierungsmitgliedes zu bestellen sind,
    2. 2.Ziffer 2je ein Mitglied, das vom Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, nominiert wird,
    3. 3.Ziffer 3vier Mitglieder, die von den Steirischen Pflegeheimträgern nominiert werden.
  3. (3)Absatz 3Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsein Mitglied, das von der Landesregierung über Vorschlag des gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflegeheime zuständigen Regierungsmitgliedes zu bestellen ist,
    2. 2.Ziffer 2ein Mitglied, das von den Steirischen Pflegeheimträgern nominiert wird, und
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied, das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz nominiert wird; dieses Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben.
  4. (4)Absatz 4Die paritätische Kommission hat jährlich zwischen 1. September und 30. November über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise zu beraten und einen einstimmigen Beschluss zu fassen.
  5. (5)Absatz 5Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.Kommt es innerhalb der Frist gemäß Absatz 4, zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
  6. (6)Absatz 6Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO.Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der Paragraphen 577, ff ZPO.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, insbesondere über die Zusammensetzung, die Bestellung des/der Vorsitzenden, die Vertretung der Mitglieder und die Geschäftsführung zu erlassen.

Anm§ 21a SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 47/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsZur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungsentgelte gemäß § 13a Abs. 8 Z 2 werden beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.Zur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungsentgelte gemäß Paragraph 13 a, Absatz 8, Ziffer 2, werden beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.
  2. (2)Absatz 2Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einszwei Mitglieder, die von der Landesregierung über Vorschlag des gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflegeheime zuständigen Regierungsmitgliedes zu bestellen sind,
    2. 2.Ziffer 2je ein Mitglied, das vom Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, nominiert wird,
    3. 3.Ziffer 3vier Mitglieder, die von den Steirischen Pflegeheimträgern nominiert werden.
  3. (3)Absatz 3Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsein Mitglied, das von der Landesregierung über Vorschlag des gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflegeheime zuständigen Regierungsmitgliedes zu bestellen ist,
    2. 2.Ziffer 2ein Mitglied, das von den Steirischen Pflegeheimträgern nominiert wird, und
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied, das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz nominiert wird; dieses Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben.
  4. (4)Absatz 4Die paritätische Kommission hat jährlich zwischen 1. September und 30. November über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise zu beraten und einen einstimmigen Beschluss zu fassen.
  5. (5)Absatz 5Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.Kommt es innerhalb der Frist gemäß Absatz 4, zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
  6. (6)Absatz 6Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO.Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der Paragraphen 577, ff ZPO.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, insbesondere über die Zusammensetzung, die Bestellung des/der Vorsitzenden, die Vertretung der Mitglieder und die Geschäftsführung zu erlassen.

Anm§ 21a SHG seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 47/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,

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