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(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
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(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
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(4) Die paritätische Kommission hat jährlich zwischen 1. September und 30. November über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise zu beraten und einen einstimmigen Beschluss zu fassen.
(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, insbesondere über die Zusammensetzung, die Bestellung des/der Vorsitzenden, die Vertretung der Mitglieder und die Geschäftsführung zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 47/2018
(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
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(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
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(4) Die paritätische Kommission hat jährlich zwischen 1. September und 30. November über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise zu beraten und einen einstimmigen Beschluss zu fassen.
(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, insbesondere über die Zusammensetzung, die Bestellung des/der Vorsitzenden, die Vertretung der Mitglieder und die Geschäftsführung zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 47/2018