§ 21a SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.2024

(1) Zur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungsentgelte gemäß § 13a Abs. 58 Z 2 werden beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.

(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:

1.

zwei Mitglieder, die von der Landesregierung über Vorschlag des gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflegeheime zuständigen Regierungsmitgliedes zu bestellen sind,

2.

je ein Mitglied, das vom Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, nominiert wird,

3.

vier Mitglieder, die von den Steirischen Pflegeheimträgern nominiert werden.

(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:

1.

ein Mitglied, das von der Landesregierung über Vorschlag des gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflegeheime zuständigen Regierungsmitgliedes zu bestellen ist,

2.

ein Mitglied, das von den Steirischen Pflegeheimträgern nominiert wird, und

3.

ein Mitglied, das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz nominiert wird; dieses Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Die paritätische Kommission hat jährlich zwischen 1. September und 30. November über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise zu beraten und einen einstimmigen Beschluss zu fassen.

(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.

(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, insbesondere über die Zusammensetzung, die Bestellung des/der Vorsitzenden, die Vertretung der Mitglieder und die Geschäftsführung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 47/2018

Stand vor dem 30.04.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.04.2018

(1) Zur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungsentgelte gemäß § 13a Abs. 58 Z 2 werden beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.

(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:

1.

zwei Mitglieder, die von der Landesregierung über Vorschlag des gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflegeheime zuständigen Regierungsmitgliedes zu bestellen sind,

2.

je ein Mitglied, das vom Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, nominiert wird,

3.

vier Mitglieder, die von den Steirischen Pflegeheimträgern nominiert werden.

(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:

1.

ein Mitglied, das von der Landesregierung über Vorschlag des gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflegeheime zuständigen Regierungsmitgliedes zu bestellen ist,

2.

ein Mitglied, das von den Steirischen Pflegeheimträgern nominiert wird, und

3.

ein Mitglied, das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz nominiert wird; dieses Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Die paritätische Kommission hat jährlich zwischen 1. September und 30. November über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise zu beraten und einen einstimmigen Beschluss zu fassen.

(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.

(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, insbesondere über die Zusammensetzung, die Bestellung des/der Vorsitzenden, die Vertretung der Mitglieder und die Geschäftsführung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 47/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten