§ 24 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2024 bis 31.12.9999
Die Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, endet, wenn mindestens drei Monate hindurch keine Hilfeleistung nach diesem Gesetz, dem Steiermärkischen Behindertengesetz oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz erbracht wurde§ 24 SHG seit 01.01.2024 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015

Stand vor dem 01.01.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 01.01.2024
Die Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, endet, wenn mindestens drei Monate hindurch keine Hilfeleistung nach diesem Gesetz, dem Steiermärkischen Behindertengesetz oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz erbracht wurde§ 24 SHG seit 01.01.2024 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015

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