§ 24a SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024

(1) Die Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.

(2) AlleDie Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Land entstehenden Kosten sind vorläufig von diesem zu tragen. Die SozialhilfeverbändeBund und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 40 % dieser Kosten zu ersetzenden Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Landesgesetzblatt Nr. Die Zuständigkeit zum Ersatz obliegt jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut)71 aus 2009, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung hattejeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2023

(1) Die Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.

(2) AlleDie Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Land entstehenden Kosten sind vorläufig von diesem zu tragen. Die SozialhilfeverbändeBund und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 40 % dieser Kosten zu ersetzenden Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Landesgesetzblatt Nr. Die Zuständigkeit zum Ersatz obliegt jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut)71 aus 2009, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung hattejeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

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