§ 24a SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Die Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009§ 24a SHG in der jeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziertseit 31.12.2024 weggefallen.Die Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
Die Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009§ 24a SHG in der jeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziertseit 31.12.2024 weggefallen.Die Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

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