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(2) Sind für die Eltern des ehelichen Minderjährigen verschiedene Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) zuständig, so ist der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) endgültiger Kostenträger, der dies auch für
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(3) Im Falle der Minderjährigkeit der Mutter sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß auf deren Eltern anzuwenden.
(4) Bei Leistungen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz werden die im § 23 Abs. 2 festgelegten Fristen von jenem Zeitpunkt an berechnet, ab dem Kosten für den Sozialhilfeträger entstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015
(2) Sind für die Eltern des ehelichen Minderjährigen verschiedene Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) zuständig, so ist der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) endgültiger Kostenträger, der dies auch für
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(3) Im Falle der Minderjährigkeit der Mutter sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß auf deren Eltern anzuwenden.
(4) Bei Leistungen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz werden die im § 23 Abs. 2 festgelegten Fristen von jenem Zeitpunkt an berechnet, ab dem Kosten für den Sozialhilfeträger entstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015