§ 26 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2024 bis 31.12.9999
Aufwendungen, welche die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021§ 26 SHG nicht überschreiten, sind, mit Ausnahme von Leistungen in stationären Einrichtungen, Wohngemeinschaften oder dergleichen, zwischen den Sozialhilfeträgern nicht rückersatzfähigseit 01.01.2024 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 01.01.2024

In Kraft vom 01.07.2021 bis 01.01.2024
Aufwendungen, welche die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021§ 26 SHG nicht überschreiten, sind, mit Ausnahme von Leistungen in stationären Einrichtungen, Wohngemeinschaften oder dergleichen, zwischen den Sozialhilfeträgern nicht rückersatzfähigseit 01.01.2024 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten